Tenor
Der Schenkungsteuerbescheid vom 14.11.1986 (StNr.: 9246/0745) und die Einspruchsentscheidung vom 7.3.1989 werden aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Gründe
Streitig ist, ob Vermögensübertragungen aus Vorbehaltsgut in Gesamtgut und die Einrichtung von Oderkonten schenkungsteuerpflichtig sind.
Die Klägerin (Klin.) und ihr Ehemann haben am 4.5.1979 die Ehe geschlossen. Die Ehegatten lebten zunächst im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Mit notariellem Vertrag vom 29.1.1982 vereinbarten sie den Güterstand der Gütergemeinschaft. Durch notariellen Vertrag vom 25.3.1982 stellten sie klar, daß die Guthaben auf Konten bei der Volksbank … allein der Klin. zustehen und daher Vorbehaltsgut seien und bleiben sollten. Auf die notariellen Verträge vom 29.1. und 25.3.1982 wird Bezug genommmen. Am 29.1.1982 betrugen die Guthaben der Klin. bei der Volksbank … – 3.740.864 DM. Wegen der Einzelheiten wird auf die Aufstellung des Betriebsprüfers – Bl. 3 der Schenkungsteuerakten S 9246/0734/0745 – Bezug genommen.
Das Finanzamt (FA) sah in der Vereinbarung des Güterstandes der Gütergemeinschaft eine Schenkung im Sinne von § 7 Abs. 1 Nr. 4 Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) und setzte dafür Schenkungsteuer fest. Die Guthaben auf den Konten bei der Volksbank … ließ das FA als Vorbehaltsgut außer Betracht.
Von den zum Vorbehaltsgut der Klin. bestimmten Konten bei der Volksbank … sind bis zum 16.12.1985 in die zum Gesamtgut gehörenden Betriebe (Restaurant, Besichtigungsbetrieb, Landwirtschaft) nach Berechnungen der Klin. 2.259.623 DM, nach Berechnungen des FA 2.759.623 DM, investiert worden. Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Schriftsätze des FA vom 7.7.1992 und der Klin. vom 5.8. und 1.9.1992 (Bl. 86, 91 ff. und Bl. 97 f. der Gerichtsakte).
Am 16.12.1985 wandelte die Klin. die noch bei der Volksbank … bestehenden Konten, deren Guthaben zum Vorbehaltsgut erklärt worden waren, in sog. Oderkonten um, mit Ausnahme des Festgeldkontos Kto.-Nr. 1703050577, und zwar im einzelnen:
Kto.-Nr. |
Bezeichnung Änderungsantrag |
lt. Kontostand am 16.12.1985 |
1700380600 |
Landwirtschaft |
10.585 DM |
1700380602 |
Burgkeller |
./. 13.395 DM |
1700380603 |
Baukonto |
1.015 DM |
1700380604 |
Vermietung |
12.168 DM |
1700380605 |
Museum |
23.902 DM |
1700380606 |
Forstwirtschaft |
9.004 DM |
1700380607 |
Holzbearbeitungswerkstätte |
11 DM |
Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf die im Klageverfahren vorgelegten Ablichtungen der Kontoauszüge (Bl. 27–36 der Gerichtsakte), auf die Schriftsätze des FA vom 7.7.1992 (Bl. 85 der Gerichtsakte) und der Klin. vom 5.8.1992 (Bl. 92 der Gerichtsakte).
Die übrigen Konten waren, soweit sie Vorbehaltsgut gewesen waren, am 16.12.1985 bereits aufgelöst.
Das FA sah in den Vermögensübertragungen aus dem Vorbehaltsgut der Klin. (Guthaben auf Konten bei der Volksbank …) in das Gesamtgut der Ehegatten und in der Umwandlung in Oderkonten schenkungsteuerpflichtige Zuwendungen im Sinne von § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG. Es setzte die Schenkungsteuer unter Vorbehalt der Nachprüfung mit Bescheid vom 14.11.1986 auf 129.500 DM fest, wobei es zunächst den Wert des Erwerbs mit 1/2 von 1.480.835 DM = 740.417 DM annahm. Es richtete den Bescheid an die Klin. als Schenkerin und zugleich als Rechtsnachfolgerin ihres inzwischen am 20.6.1986 verstorbenen Ehemannes.
Mit Einspruchsentscheidung (EE) vom 7.3.1989 wies das FA den Einspruch als unbegründet zurück und setzte die Schenkungsteuer auf 299.939 DM fest. Es ging davon aus, daß die Investitionen von den als Vorbehaltsgut bestimmten Konten statt 1.480.835 DM 3.743.289 DM betragen hätten. Das zunächst zum Vorbehaltsgut erklärte Kapitalvermögen (3.740.864 DM) sei durch die Investitionen insgesamt Gesamtgut, geworden mit der Folge, daß der Wert des Erwerbs 1/2 von 3.740.864 DM = 1.870.432 DM betrage.
Das FA meinte, eine Zurechnung der Investitionsgüter zum Vorbehaltsgut gemäß § 1418 Abs. 2 Nr. 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) komme nicht in Betracht. Die Klin. habe die Vermögensgegenstände nicht durch Rechtsgeschäfte erworben, die sich auf das Vorbehaltsgut bezogen hätten. Es liege im übrigen eine Bereicherung im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG durch die Überführung von Vorbehaltsgut eines Ehegatten in das gemeinschaftliche Vermögen vor. Einen Ersatzanspruch nach § 1467 Abs. 2 BGB, auf den sich die Klin. berufe, habe diese nie geltend gemacht; entsprechend sei auch in der am 16.2.1988 eingereichten Erbschaftsteuererklärung keine Nachlaßverbindlichkeit geltend gemacht worden. Im übrigen sei auch die Umwandlung der Konten in Oderkonten als Schenkung anzusehen. Ein ausdrücklicher Wille der Schenkerin sei aus den Umständen zu entnehmen; eine Bestimmung zum Oderkonto setze eine eindeutige Willenserklä...