Ist der Schuldner eine natürliche Person, so wird er nach Maßgabe der §§ 287 bis 303a[1] [Bis 30.09.2020: 303] von den im Insolvenzverfahren nicht erfüllten Verbindlichkeiten gegenüber den Insolvenzgläubigern befreit.
Dieser Inhalt ist unter anderem im Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?
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