(1)[1] Als Kraftstoff dürfen vorbehaltlich des § 12 verwendet werden

 

1.

Flüssiggase nach § 1 Abs. 3 Nr. 3 unvermischt mit anderen Mineralölen

 

a)

zum Antrieb von Verbrennungsmotoren in Fahrzeugen bis zum 31. Dezember 2009 zum ermäßigten Steuersatz von 180,32 Euro[2] [Bis 31.12.2003: 161 Euro] für 1 000 kg,

 

b)

in anderen Fällen zum ermäßigten Steuersatz von 409 Euro für 1 000 kg,

 

2.

Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe nach § 1 Abs. 3 Nr. 3 zum Antrieb von Verbrennungsmotoren in Fahrzeugen bis zum 31. Dezember 2020 zum ermäßigten Steuersatz von 13,90 Euro[3] [Bis 31.12.2003: 12,40 Euro] für 1 MWh.

Von 2000 bis 2002:

(1) Als Kraftstoff dürfen vorbehaltlich des § 12 verwendet werden

1.

Flüssiggase nach § 1 Abs. 3 Nr. 3 unvermischt mit anderen Mineralölen

a)

zum Antrieb von Verbrennungsmotoren in Fahrzeugen bis zum 31. Dezember 2009

vom 1. Januar 2000 bis zum 31. Dezember 2000 zum ermäßigten Steuersatz

von 270,50 Deutsche Mark für 1 000 kg,

vom 1. Januar 2001 bis zum 31. Dezember 2001 zum ermäßigten Steuersatz

von 285,30 Deutsche Mark für 1 000 kg,

vom 1. Januar 2002 bis zum 31. Dezember 2002 zum ermäßigten Steuersatz

on 153,40 Euro für 1 000 kg,

vom 1. Januar 2003 bis zum 31. Dezember 2009 zum ermäßigten Steuersatz

von 161,00 Euro für 1 000 kg,

b)

in anderen Fällen

vom 1. Januar 2000 bis zum 31. Dezember 2000 zum ermäßigten Steuersatz

von 687,50 Deutsche Mark für 1 000 kg,

vom 1. Januar 2001 bis zum 31. Dezember 2001 zum ermäßigten Steuersatz

von 725,00 Deutsche Mark für 1 000 kg,

vom 1. Januar 2002 bis zum 31. Dezember 2002 zum ermäßigten Steuersatz

von 389,90 Euro für 1 000 kg;

ab 1. Januar 2003 zum ermäßigten Steuersatz von 409,00 Euro für 1 000 kg,

2.

Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe nach § 1 Abs. 3 Nr. 3 zum Antrieb von Verbrennungsmotoren in Fahrzeugen bis zum 31. Dezember 2009

vom 1. Januar 2000 bis zum 31. Dezember 2000 zum ermäßigten Steuersatz

von 20,90 Deutsche Mark für 1 MWh,

vom 1. Januar 2001 bis zum 31. Dezember 2001 zum ermäßigten Steuersatz

von 22,00 Deutsche Mark für 1 MWh,

vom 1. Januar 2002 bis zum 31. Dezember 2002 zum ermäßigten Steuersatz

von 11,80 Euro für 1 MWh,

vom 1. Januar 2003 bis zum 31. Dezember 2009 zum ermäßigten Steuersatz

von 12,40 Euro für 1 MWh.

 

(2) 1Zum mittelbaren oder unmittelbaren Verheizen und zur Herstellung von Gasen der Position 2705 der Kombinierten Nomenklatur für diese Zwecke dürfen vorbehaltlich des § 12 verwendet werden

 

1.

Gasöle der Unterposition 2710 0069 der Kombinierten Nomenklatur zum ermäßigten Steuersatz von 61,35 Euro[4] [Vom 01.04.1999 bis 31.12.2001: 120,00 Deutsche Mark] für 1 000 l, auch für begünstigte Zwecke nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2;

 

2.

andere als die in Nummer 1 genannten Schweröle zum ermäßigten Steuersatz von 25 Euro[5] [Für 2002: 17,89 Euro ; Bis 31.12.2001: 35,00 Deutsche Mark] für 1000 kg, auch für begünstigte Zwecke nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2;

 

3.

Erdgas, Flüssiggase und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe nach § 1 Abs. 3 Nr. 3, alle auch für begünstigte Zwecke nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2,

 

a)

Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe, ausgenommen solche nach § 4 Abs. 2 Nr. 1, zum ermäßigten Steuersatz von 5,50 Euro[6] [Für 2002: 3,476 Euro; Vom 01.04.1999 bis 31.12.2001: 6,80 Deutsche Mark] für 1 MWh,

 

b)

Flüssiggase zum ermäßigten Steuersatz von 60,60 Euro[7] [Für 2002: 38,34 Euro ; Vom 01.04.1999 bis 31.12.2001: 75,00 Deutsche Mark] für 1 000 kg;

 

4.

Leichtöle und mittelschwere Öle, diese nur zur Herstellung von Gasen der Position 2705 der Kombinierten Nomenklatur, zum ermäßigten Steuersatz von 34,76 Euro [8] [Vom 01.04.1999 bis 31.12.2001: 68,00 Deutsche Mark] für 1 000 l.

2Dies gilt im Falle der Nummer 1 nur, wenn die Mineralöle, bevor sie erstmalig zum ermäßigten Steuersatz abgegeben werden, mit 5 g N-Ethyl-1-(4-phenylazophenylazo)naphthyl-2-amin oder 6,5 g N-Ethylhexyl-1-(tolylazotolylazo)naphthyl-2-amin oder 7,4 g N-Tridecyl-1-(tolylazotolylazo)naphthyl-2-amin oder einem in der Farbwirkung äquivalenten Gemisch aus diesen Farbstoffen und [Bis 31.07.2002: 10 g 2-Furancarbaldehyd (Furfurol) (Markierstoff 1) oder ] [9] 7,3 g[10] [Bis 31.07.2002: 5,4 g] N-Ethyl-N-[2-(1-isobutoxyethoxy)ethyl]-azobenzol-4-amin Solvent Yellow 124[11] [Bis 31.07.2002: Markierstoff 2] auf 1 000 kg, jeweils gleichmäßig verteilt, gekennzeichnet werden. 3Das Kennzeichen wird vom Hauptzollamt unter Widerrufsvorbehalt bewilligt, wenn es unter Verwendung von zugelassenen Dosiereinrichtungen, zugelassenen Rührwerken oder zugelassenen vergleichbaren Einrichtungen in Steuerlagern (§ 5) erfolgt. 4Es unterliegt der amtlichen Aufsicht. 5In das Steuergebiet verbrachte Mineralöle gelten vorbehaltlich gegenteiliger Feststellung als gekennzeichnet, wenn eine Bescheinigung der für den Lieferer zuständigen Verbrauchsteuerverwaltung, des Herstellers oder des ausländischen Kennzeichners darüber vorgelegt wird, daß die Mineralöle außerhalb des Steuergebiets gekennzeichnet worden sind und nach Art und Menge mindestens die in Satz 2 genannten Kennzeichnungsstoffe glei...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?