Rz. 1

In Abs. 1 Nr. 1 des § 36 ErbStG wird die Bundesregierung ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates unter bestimmten Voraussetzungen (Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung, Beseitigung von Unbilligkeiten in Härtefällen oder zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens) für gewisse Bereiche im Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht Rechtsverordnungen zu erlassen.

 

Rz. 2

Inwieweit bisher davon Gebrauch gemacht wurde, zeigt nachstehende Übersicht:

 
Gesetzlich möglicher Ergänzungsbereich Stand einer Rechtsverordnung
§ 36 Abs. 1 Nr. 1a ErbStG: zur Abgrenzung der Steuerpflicht keine Rechtsverordnung erlassen
§ 36 Abs. 1 Nr. 1b ErbStG: zur Feststellung/Bewertung von Erwerben von Todes wegen, Schenkungen oder Zweckzuwendungen keine Rechtsverordnung erlassen
§ 36 Abs. 1 Nr. 1c ErbStG: zur Steuerfestsetzung, Anwendung der Tarifvorschriften oder Steuerentrichtung keine Rechtsverordnung erlassen
§ 36 Abs. 1 Nr. 1d ErbStG: zur Anzeige- und Erklärungspflicht des Steuerpflichtigen keine Rechtsverordnung erlassen
§ 36 Abs. 1 Nr. 1e ErbStG: zur Anzeige-, Mitteilungs- und Übersendungspflicht bestimmter Institutionen §§ 1 bis 13 ErbStDV erlassen (neu gefasst durch Gesetz vom 08.09.1998, BGBl I 1998, 2658; zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 25.06.2020, BGBl I 2020, 1495)

Dieser Inhalt ist unter anderem im Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?