Rz. 1
§ 33 ErbStG regelt in Ergänzung zur Anzeigepflicht des Erwerbers und Schenkers gem. § 30 ErbStG zusätzliche Anzeigepflichten für bestimmte Berufsgruppen (hier: Vermögensverwahrer, Vermögensverwalter, Herausgeber von Namensaktien und Versicherungsunternehmen).
Gesetzliche Rückausnahmen aufgrund anderweitiger Meldepflichten (wie z. B. bei § 30 Abs. 3 ErbStG, s. § 30 Rn. 48, wo die Anzeigepflicht des Erwerbers bei einer förmlichen Testamentseröffnung erlischt) existieren nicht.
§ 33 Abs. 1 ErbStG betrifft nur die Anzeigepflicht in Erbfällen, wohingegen die Absätze 2 und 3 sowohl bei Erwerben von Todes wegen, als auch bei Schenkungen Anwendung finden.
Dieser Inhalt ist unter anderem im Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?
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