Rz. 1
Mit dem Wirksamwerden des Beitritts der Deutschen Demokratischen Republik zur Bundesrepublik Deutschland gem. Art. 23 des GG am 03.10.1990 wurden die Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen Länder der Bundesrepublik Deutschland (s. Einigungsvertrag vom 31.08.1990, BGBl II 1990, 885). Die Anlagen zum Einigungsvertrag regelten das Inkrafttreten von Rechtsnormen aus der Bundesrepublik Deutschland in den neuen Bundesländern, wie z. B. das Bürgerliche Gesetzbuch auf den 03.10.1990.
Rz. 2
Entsprechend Anlage 1 Kapitel IV löste dagegen das Recht der Besitz- und Verkehrsteuern erst mit Wirkung ab dem 01.01.1991 das Erbschaftsteuergesetz der DDR ab. Somit war Letzteres in den neuen Bundesländern bis zum 01.01.1991 anwendbar.
§ 37 ErbStG beinhaltet Vorschriften zum reibungslosen Übergang der beiden Erbschaft- und Schenkungsteuergesetze, wobei zwischenzeitlich die Abs. 1 und 3 aufgrund Entbehrlichkeit durch das Jahressteuergesetz 1997 wieder aufgehoben wurden.
Rz. 3
Probleme bereitete dessen ungeachtet die im Vergleich zum Erbschaftsteuerrecht der Bundesrepublik Deutschland teilweise hohe Steuerbelastung bei DDR-Erbfällen und deren Festsetzung durch die FinBeh im Beitrittsgebiet. Mit Urteil vom 30.05.2001 (BStBl II 2001, 606) bestätigte der BFH dessen ungeachtet die Besteuerung nach dem Erbschaftsteuerrecht der ehemaligen DDR, ohne eine Entscheidung des BVerfG zur Verfassungsmäßigkeit der betreffenden Steuerrechtsnormen gemäß Art. 100 Abs. 1 GG einzuholen. Zwar sei die festsetzende Behörde an die tragenden Prinzipien des Rechtsstaats und dem daraus resultierenden Willkür- und Übermaßverbot (s. Art. 20 Abs. 3 GG) gebunden, jedoch war ein Verstoß hiergegen nach Ansicht des BFH bei einer Belastung des Erben von knapp 70 % des Erwerbs noch nicht gegeben.
Rz. 4–5
vorläufig frei
1.1 Stichtagsprinzip der Anwendung
Rz. 6
Der zwischenzeitlich aufgehobene Abs. 1 regelte die Anwendung des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes der Bundesrepublik Deutschland auf Erwerbe, für die die Steuer nach dem 31.12.1990 entstanden ist oder entsteht. Unerheblich ist der Zeitpunkt der Steuerfestsetzung.
Maßgebend für die Besteuerung eines Erwerbs ist daher das ErbStG, das zum Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld für diesen Erwerb gilt. Entsteht die Steuer nach dem 31.12.1990, ist dies einheitlich das vorliegende ErbStG. Das Erbschaftsteuerrecht der DDR ist anzuwenden, wenn es nach dem 31.12.1990 zu einer erstmaligen Steuerfestsetzung oder Änderung/Berichtigung einer Steuerfestsetzung für einen Erwerb kommt, für den die Steuer nach diesem Recht vor dem 01.01.1991 entstanden ist (s. H 90 ErbStH 2003 zur Anwendung des § 37a ErbStG).
Rz. 7–8
vorläufig frei
1.2 Unterschiedliche gesetzliche Entstehungszeitpunkte
Rz. 9
Mitunter entsteht die Erbschaftsteuer nach dem vorliegenden ErbStG nicht bereits mit dem Tod des EL, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt (s. § 9 Abs. 1 Nr. 1 Satz. 2 ErbStG, z. B. mit Eintritt einer aufschiebenden Bedingung oder der Geltendmachung eines Pflichtteilsanspruchs). Nachdem das ErbStG der DDR teilweise hiervon abweichende frühere oder auch spätere Entstehungszeitpunkte vorsah, bestimmt Abs. 2 den Vorrang des ErbStG-DDR zur Prüfung des Stichtagsprinzips des – aufgehobenen – Abs. 1.
Beim Erwerb von Vermögen, dessen Nutzungen einem anderen als dem Erwerber zustehen oder das mit einer Rentenverpflichtung oder mit der Verpflichtung zu einer sonstigen Leistung belastet ist, bestand bis zum 31.08.1980 die Möglichkeit, die Versteuerung bis zum Erlöschen der Belastung auszusetzen (s. § 25 Abs. 1 Buchst. a ErbStG 1974 i. V. m. § 37 Abs. 2 ErbStG). § 34 ErbStG-DDR sah eine entsprechende Möglichkeit vor. Als Entstehungszeitpunkt für beide Fälle bestimmt Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 9 Abs. 2 den Zeitpunkt des Erlöschens der Belastung.
Rz. 10–11
vorläufig frei