Dipl.-Kffr. Christina Vosseler, Dr. Christoph Regierer
Rz. 1
Die Vorschrift des § 23 ErbStG regelt die Besteuerung von Nutzungsrechten oder wiederkehrenden Leistungen beim Empfänger. Die Behandlung beim Verpflichteten richtet sich dagegen nach den Grundsätzen von § 7 ErbStG. Wird somit Vermögen vom Vater an die Tochter übertragen unter der Auflage, dass die Tochter der Ehefrau des Vaters eine lebenslängliche Rente bezahlt, erfolgt bei der Tochter nach § 7 ErbStG ein Abzug der Rente und für die Besteuerung der Ehefrau gilt § 23 ErbStG.
Rz. 2
Der Steuerpflichtige hat ein Wahlrecht, ob er die Besteuerung sofort nach dem Kapitalwert entrichten möchte (Regelbesteuerung) oder ob er stattdessen eine zeitlich gestreckte jährliche Steuerzahlung nach dem Jahreswert erbringen möchte.
Rz. 3
Hintergrund der Vorschrift ist es, dem Berechtigten wiederkehrender Nutzungen und Leistungen die Erbringung der Steuerlast zu ermöglichen. Die Erhebung der Erbschaft- und Schenkungsteuer vom Kapitalwert führt zu einer sofort zu erbringenden Steuerbelastung für eine Zuwendung, die sich zeitlich auf eine Vielzahl von Jahren erstreckt. Der Berechtigte muss diese Steuer – sofern möglich – aus seinem eigenen Vermögen erbringen, was zu einem Eingriff in die Vermögenssubstanz zwingen würde. Um dies zu verhindern, ermöglicht die Vorschrift die Erbringung der Steuern in jährlichen Zahlungen während der Laufzeit des Rechts.
Rz. 4
Die Vorschrift regelt nicht die Entstehung der Erbschaft- und Schenkungsteuer, sondern lediglich die Zahlungsweise. Die Steuerentstehung wird unverändert durch den Erwerb des Rechts ausgelöst. Andererseits führt die Vorschrift auch nicht zu einer Stundung der Steuer oder zu einer Zahlung der Steuer in Raten. Stattdessen wird die Steuer nach dem Jahreswert festgesetzt. Der Jahreswert entspricht dem Wert des Rechts in einem Jahr. Damit der Berechtigte jedoch keinen Progressionsvorteil im Vergleich zu den Steuerpflichtigen erlangt, die eine Besteuerung nach dem Kapitalwert wählen, wird der Steuersatz angewendet, der sich unter Zugrundelegung des Kapitalwerts ergibt. Dieser Steuersatz wird jährlich während der gesamten Laufzeit des Rechts erhoben. Die Vorschrift führt damit im Ergebnis zu einer neuen Modalität der Steuerberechnung.
Rz. 5
vorläufig frei