Dipl.-Kffr. Christina Vosseler, Francoise Dammertz
Rz. 1
Das Betriebsergebnis nach § 202 Abs. 1 BewG ist relevant für die Ermittlung des Jahresertrages i. S. d. § 201 Abs. 2 BewG (s. Mannek in S/L, § 202 Rz. 3). Die Ermittlung der Betriebsergebnisse orientiert sich gem. § 202 Abs. 1 Satz 1 HS 1 BewG sowohl bei Personenunternehmen als auch bei KapG am Gewinn i. S. d. § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG als Ausgangswert (s. R B 202 Abs. 1 Satz 2 ErbStR). Bei Einzel- und Personenunternehmen ist anzumerken, dass der Gewinn gem. § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG bereits um die privaten Entnahmen erhöht und um die privaten Einlagen vermindert zu betrachten ist (s. K/S/S, § 202 Rn. 1).
Rz. 2
Durch die geschilderte Vorgehensweise wird rechtsformneutral auf den ertragsteuerlichen Bilanzgewinn abgestellt, der sowohl die steuerfreien Vermögensmehrungen als auch die sonstigen Einkommensberichtigungen i. S. d. EStG umfasst, sodass insoweit keine Korrekturen mehr erforderlich sind. Hiermit wird die Gleichstellung der Gewinnausschüttungen und Einlagen des Körperschaftsteuerrechts bei KapG und der Entnahmen und Einlagen des Einkommensteuerrechts gewährleistet (s. Eisele in R/T, § 202 Rn. 2).
Rz. 3
Bei den PersG bleibt zu beachten, dass die Ergebnisse aus den Sonderbilanzen und Ergänzungsbilanzen bei einem Anteil am BV (§ 97 Absatz 1a BewG) irrelevant sind (s. R B 202 Abs. 1 Satz 2 ErbStR).
Rz. 4
Nach Auffassung der FinVerw ist der (steuerrechtlich) korrekte Gewinn zugrunde zu legen und nicht die tatsächliche ertragsteuerliche Behandlung (s. R B 202 Abs. 1 Satz 3 ErbStR). Nicht abzugsfähige Betriebsausgaben z. B. i. S. d. § 4 Abs. 5 und 5b EStG sind als Aufwand verbucht und im Betriebsergebnis gewinnmindernd enthalten. Die insoweit ertragsteuerlich vorzunehmenden außerbilanziellen Korrekturen beeinflussen das Betriebsergebnis nicht (s. R B 202 Abs. 2 ErbStR). Die Betriebsergebnisse sind jeweils für jedes einzubeziehende Wirtschaftsjahr gesondert zu berechnen und können auch zu negativen Werten führen.
Rz. 5
Im Zuge der Coronapandemie sind Kurzarbeitergeld und Soforthilfen geleistet worden. Diese wirken sich wie folgt aus:
Nach Auffassung des IDW wird das Kurzarbeitergeld als durchlaufender Posten behandelt, welcher die Gewinn- und Verlustrechnung des Unternehmens nicht berührt (ausführlich zur Buchungssystematik und den bilanziellen Auswirkungen Rinker, BC 2020, 211 f.). Das erhaltene Kurzarbeitergeld beeinflusst daher auch nicht den vereinfachten Ertragswert des Unternehmens.
Erhält das Unternehmen nicht rückzahlbare Soforthilfen, stellen diese einen steuerpflichtigen Ertrag dar und wirken sich dementsprechend aus. Da sich die Soforthilfen keinem der in § 202 BewG aufgeführten Korrekturposten zuordnen lassen, kann i. R.d. Ertragswertermittlung auch keine Korrektur stattfinden. Kredite, die ein Unternehmen zur Bewältigung der Krise erhält und später zurückzahlen muss, wirken sich hingegen nicht erfolgswirksam aus.
Rz. 6
Andere Regelungen gelten allerdings, wenn sich der Arbeitgeber auf Antrag zusätzlich Sozialversicherungsbeiträge erstatten lässt, was nach IDW-Ansicht erfolgswirksam ist (s. Rinker, BC 2020, 214).