Rz. 182

Von dem Wahlrecht zur unbeschränkten Steuerpflicht konnte Gebrauch gemacht werden, wenn kumulativ die folgenden Voraussetzungen vorlagen:

  • Der Erwerber stellte einen Antrag. Der Antrag war formfrei, bedurfte keiner Begründung und konnte bis zur Bestandskraft der Veranlagung gestellt werden. Der Antrag war an das örtlich zuständige Finanzamt zu richten (s. Rn. 187). Bei mehreren Erben ergab sich aus dem Erbanfallprinzip, dass jeder Erwerber für seinen Vermögensanfall den Antrag unabhängig von seinen Miterben stellen konnte (s. Geck/Messner, ZEV 2011, 416). Auch im Fall der Steuerübernahme durch den Schenker konnte der Antrag nur vom Erwerber gestellt werden (s. Koordinierter Ländererlass vom 15.03.2012, a. a. O., Rn. 1).
  • Zum Erwerb gehört Inlandsvermögen i. S. v. § 121 BewG. Zum Begriff des Inlandsvermögens s. Rn. 83 ff.
  • Mindestens einer der Beteiligten hatte im Zeitpunkt der Entstehung der Steuer (§ 9 ErbStG) seinen Wohnsitz in der Europäischen Union oder in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums (zusätzlich zu den EU-Staaten Island, Norwegen, Liechtenstein). Dies konnte bei einer Schenkung entweder der Schenker oder der Beschenkte sein. Bei einem Erbfall konnte dies entweder der Erblasser oder ein Erwerber sein, insbesondere also ein Erbe oder Vermächtnisnehmer. Hatte der Erblasser bzw. Schenker seinen Wohnsitz im Drittland und waren an dem Vorgang mehrere Erwerber beteiligt, war davon auszugehen, dass nur bei den Erwerbern die Voraussetzungen von § 2 Abs. 3 ErbStG vorlagen, die ihren Wohnsitz in der Europäischen Union oder in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums hatten. Ein gewöhnlicher Aufenthalt in der Europäischen Union oder in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums reichte für die Anwendung von § 2 Abs. 3 ErbStG nicht.
 
Praxis-Beispiel

V verstirbt. Der Nachlass besteht aus einer inländischen Immobilie. Erben sind seine Tochter T und sein Sohn S.

a) V hatte seinen Wohnsitz seit Jahren in Norwegen, T und S in den USA.

b) V hatte seinen Wohnsitz seit Jahren in der Schweiz, T in Norwegen, S in den USA.

Lösung:

a) V als einer der Beteiligten hat seinen Wohnsitz im Europäischen Wirtschaftsraum. T und S als Erben können somit den Antrag stellen.

b) Die Voraussetzungen von § 2 Abs. 3 ErbStG erfüllt nur T bezüglich ihres Erwerbs.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?