Rz. 421
Die Zurückweisung von Lebensversicherungen zugunsten einer anderen Person nach § 333 BGB kann nach der BFH-Rechtsprechung bei der neu begünstigten Person zu einem Schenkungsteuertatbestand führen, wenn die Übertragung an diese Person das ausschließliche Motiv der Zurückweisung gewesen sein sollte (s. R E 3.7 Abs. 1 Satz 3 ErbStR).
Ebenfalls der Schenkungsteuer (s. § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG) unterliegt bei einer Schenkung im Rahmen des Vertrages zu Gunsten Dritter das entstandene Forderungsrecht des Dritten (s. BFH vom 20.01.2005, BFH/NV 2005, 971).
Rz. 422
Wegen der Gefährdung des Steuertatbestandes von § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG, d. h. wegen des gleichmäßigen Verwaltungsvollzugs, hat die Verwaltung wieder auf die Anzeigepflicht der Banken etc. nach § 33 ErbStG bei Verträgen zu Gunsten Dritter auf den Todesfall hingewiesen. Die Anzeige ist jedoch nur vorzunehmen, wenn das Versicherungsunternehmen die Auszahlung nicht an alle Versicherungsnehmer zugleich vornimmt (s. R E 3.6 Abs. 4 Satz 1 ErbStR).
Hinweis: Auf die wirtschaftlichen Gefahren beim Abschluss von Lebensversicherungen in der derzeitigen Niedrigzinsphase weist Tölle (SteuK 2015, 295) hin.
Dieser Inhalt ist unter anderem im Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?
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