Dr. Stefan Königer, Dennis Helwig
Rz. 284
Der Vorwegabschlag fällt mit Wirkung für die Vergangenheit weg, wenn die Voraussetzungen in Satz 1 nicht über einen Zeitraum von mindestens 20 Jahren nach dem Zeitpunkt der Steuerentstehung vorliegen (Abs. 9 Satz 4), wobei die Frist für jeden Erwerber gesondert zu prüfen ist (R E 13a.20 Abs. 7 Satz 8 ErbStR). In Anbetracht des Lohnsummenzeitraums nach Abs. 3 oder des Zeitraums für die Behaltensfrist nach Abs. 6 von maximal sieben Jahren (Optionsverschonung) erscheint der Rückwirkungszeitraum von 20 Jahren nach Abs. 9 Satz 4 unverhältnismäßig lang (von Oertzen/Reich, BB 2015, 1559, 1561). Nicht gerechtfertigt erscheint auch die Ansicht der Finanzverwaltung, dass der Grund für den Wegfall der Voraussetzungen nach Abs. 9 Satz 1 unbeachtlich sein soll (R E 13a.20 Abs. 7 Satz 7 ErbStR). So ist nicht nur ein Verstoß gegen die Entnahme- oder Verfügungsbeschränkung durch den Erwerber schädlich, sondern auch ein Verstoß durch einen anderen Gesellschafter. Auch eine Änderung des Gesellschaftsvertrags oder der Satzung nach dem Ausscheiden, z. B. durch Veräußerung des Gesellschaftsanteils nach Ablauf der Behaltensfrist oder dem Tod des Erwerbers, führt zum rückwirkenden Wegfall des Vorwegabschlags (R E 13a.20 Abs. 7 Satz 3 und 4 ErbStR), obwohl dieser, wie im zuvor genannten Fall, überhaupt keine Einflussmöglichkeiten auf das Verhalten der anderen Gesellschafter hat. Es wird nämlich kaum möglich sein, im Falle der Veräußerung des Unternehmens bzw. der Beteiligung dem Erwerber eine Satzungsänderung zu untersagen (Jülicher in T/G/J/G, § 13a Rz. 492). Zumindest bei einer nachträglichen Minderung des Abfindungsabschlags im Gesellschaftsvertrag bzw. in der Satzung möchte die Finanzverwaltung den Vorwegabschlag nur entsprechend dem Umfang der Änderung kürzen (R E 13a.20 Abs. 7 Satz 5 ErbStR). Um den dargestellten Szenarien entgegenzuwirken, könnte die Beteiligung bzw. die Anteile an der (operativ tätigen) Gesellschaft über eine Familienholding gehalten werden, welche die Voraussetzungen nach Abs. 9 Satz 1 erfüllt (Steger/Königer, BB 2016, 3099, 3104), da hierdurch Verfügungen durch andere Gesellschafter auf unterer Ebene hinsichtlich des Vorwegabschlags nicht auf die Beteiligung an der Familiengesellschaft durchschlagen.
Rz. 285
Der Vorwegabschlag entfällt hingegen nicht bei einer Übertragung des begünstigten Vermögens von Todes wegen oder durch Schenkung unter Lebenden sowie durch entgeltliche Veräußerung, sofern der Erwerberkreis ausschließlich aus Mitgesellschaftern, Angehörigen i. S. d. § 15 AO oder einer Familienstiftung i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG besteht und der Erwerber seinerseits vor Ablauf der zwanzigjährigen Frist in Abs. 9 Satz 5 nicht gegen die Voraussetzungen nach Abs. 9 Satz 1 verstößt.
Rz. 286
Wird durch den rückwirkenden Wegfall des Vorwegabschlags der Schwellenwert nach § 13a Abs. 1 ErbStG von 26 Mio. EUR überschritten, so entfällt die ursprüngliche Verschonung nach § 13a Abs. 1 oder Abs. 10 und der Erwerber kann erstmals einen Antrag nach § 13c oder § 28 stellen (R E 13a.20 Abs. 7 Satz 13, 14 ErbStR).
Rz. 287
vorläufig frei