Rz. 217

Ergibt sich nach Abzug der Schulden ein positiver Saldo bei den Finanzmitteln, bleibt davon ein 15 %iger Sockelbetrag von der Zurechnung zum Verwaltungsvermögen verschont. Nur der den Sockelbetrag übersteigende Teil ist als Verwaltungsvermögen zu qualifizieren. Als Bezugsgröße für den Sockelbetrag dient der gemeine Wert des Betriebsvermögens des Betriebs bzw. der Gesellschaft (vgl. Geck in K/E ErbStG § 13b Rz. 147). Sind die Netto-Finanzmittel nicht positiv oder niedriger als der Freibetrag, laufen diese ins Leere. Zudem kann er nicht das sonstige Verwaltungsvermögen nicht vermindern (vgl. Korezkij in BeckOK, ErbStG § 13b Rz. 211; vgl. a. R E 13b.23 Abs. 6 S. 8 ErbStR).

 

Rz. 218

Gemäß § 13b Abs. 4 Nr. 5 S. 4 ErbStG ist Voraussetzung für die Inanspruchnahme des 15 %igen Freibetrages, dass das begünstigungsfähige Vermögen des Betriebs oder der nachgeordneten Gesellschaft nach seinem Hauptzweck einer begünstigten Tätigkeit dient. Dies gilt auch, wenn die Tätigkeit durch Gesellschaften i. S. d. § 13 Abs. 7, des § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 oder des § 18 Abs. 4 S. 2 EStG ausgeübt wird (vgl. R E 13b.23 Abs. 6 S. 4 und 5 ErbStR). Nicht als ausreichend wird jedoch eine gewerbliche Prägung angesehen § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG. Eine Kapitalgesellschaft muss unabhängig von der Fiktion des § 8 Abs. 2 KStG gewerblich tätig sein sowie eine Kapitalgesellschaft originär gewerblich tätig sein muss, ohne dass sich die Fiktion § 8 Abs. 2 KStG auswirkt (vgl. Jülicher in /T/G/J/G, ErbStG § 13b Rz. 343). Bei mehrstufigen Strukturen muss beachtet werden, dass die Finanzmittel in den nachgelagerten Gesellschaften nicht den Sockelbetrag entlasten, wenn diese nicht eine Tätigkeit i. S. d. §§ 13 ff. EStG ausüben. Die verbleibenden Finanzmittel, die nach der Schuldenverrechnung noch vorhanden sind, werden auf der obersten Ebene separiert und nicht um den 15 %igen Freibetrag entlastet, wobei die Schuldenverrechnung nicht davon abhängig ist, dass die Gesellschaft eine Tätigkeit nach den §§ 13 ff. EStG ausübt (vgl. Geck in K/E ErbStG § 13b Rz. 150). Folglich ist der Abzug des Sockelbetrags ausgeschlossen, wenn das begünstigungsfähige Vermögen dem Hauptzweck nach einer vermögensverwaltenden Tätigkeit dient (R E 13b.23 Abs. 6 S. 6 ErbStR).

 

Rz. 219

Problematisch ist jedoch, dass die Finanzverwaltung keine Stellung dazu bezieht, ob der Hauptzweck qualitativ oder quantitativ bestimmt wird. Der Grund dafür ist vermutlich, um bewusst "anfällige" Einzelfälle durch eine unscharfe Trennlinie unterhalb der Missbrauchsschwelle des § 42 AO erfassen zu können (vgl. Jülicher in /T/G/J/G, ErbStG § 13b Rz. 343; zust. Geck in K/E ErbStG § 13b Rz. 150). Zur Ermittlung des Hauptzwecks müssten die begünstigten Erträge, die nicht begünstigten Erträge überwiegen (mehr als 50 %) (vgl. Korezkij, DStR 2017, 745, (747)). Bei mehrstufigen Beteiligungsverhältnissen ist auf jeder Beteiligungsstufe zu prüfen, ob die Voraussetzungen erfüllt sind (R E 13b.30 Abs. 5 Nr. 1 S. 2 ErbStR).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?