Dipl.-Kffr. Christina Vosseler, Francoise Dammertz
Rz. 220
Gemäß § 13b Abs. 7 S. 2 2. HS ErbStG sind junge Finanzmittel nicht in die Ermittlung des Sockelbetrages von 15 % einzubeziehen. Die jungen Finanzmittel lassen sich gem. § 13b Abs. 4 Nr. 5 S. 2 ErbStG als Saldo der in den zwei Jahren vor Steuerentstehungsstichtag eingelegten und entnommenen Finanzmittel ermitteln (R E 13b.23 Abs. 3 S. 1 ErbStR). Im Unterscheid zum jungem Verwaltungsvermögen entstehen junge Finanzmittel nicht aus der Tätigkeit des Unternehmens heraus, sondern immer durch eine Zuführung von außen innerhalb der Zweijahresfrist. Die Höhe der jungen Finanzmittel kann durch Entnahmen von Finanzmitteln reduziert werden. Dabei ist jedoch zu beachten, dass die Finanzverwaltung die verbleibenden Finanzmittel immer dann den jungen Finanzmitteln zuordnet, wenn sich ein positiver Saldo zwischen den eingelegten und entnommenen Finanzmitteln innerhalb des Zweijahreszeitraums ergibt, ganz gleich, ob die eingelegten Finanzmittel zum Zeitpunkt der Steuerentstehung noch vorhanden sind (R E 13b.23 Abs. 3 S. 2 ErbStR). Allerdings kommt es zu einer Deckelung des Betrags der jungen Finanzmittel, vor Abzug der abzugsfähigen Schulden und des Sockelbetrags auf die Höhe der noch vorhandenen Finanzmittel (vgl. Möhrle/Dorn, NWB-EV 2021, 119; R E 13b.23 Abs. 3 S. 3 ErbStR).
Rz. 221
In Konzernstrukturen werden nur Einlagen und Entnahmen berücksichtigt, die nicht konzernintern erfolgten (vgl. Hannes/Holtz in M/H/H, ErbStG § 13b , Rz. 107). Damit ist insbesondere die Konzernfinanzierung angesprochen. Negative Beträge der jungen Finanzmittel, die sich durch einen Überhang von Entnahmen ergeben könnten, sind weder zu berücksichtigen noch gesondert festzustellen. Im Rahmen der Verbundvermögensaufstellung nach § 13b Abs. 9 ErbStG können jedoch negative Beträge mit positiven Beträgen aus nachgeordneten Gesellschaften verrechnet werden (vgl. Geck in K/E, ErbStG, § 13b, Rz. 171.1).
Rz. 222
Bei Vorhandensein von Sonderbetriebsvermögen ist zu beachten, dass das Verwaltungsvermögen mitunternehmerbezogen zu berechnen ist. Das Verwaltungsvermögen wird aus dem anteiligen Gesamthandsvermögen und aus dem mit übertragenen Sonderbetriebsvermögen ermittelt (vgl. Korezkij, DStR 2021, 906). Finanzmittel und abzugsfähige Schulden des Gesamthandsvermögens werden somit nach dem Gewinnverteilungsschlüssel den einzelnen Gesellschaftern zugerechnet. Die Finanzverwaltung berücksichtigt im Widerspruch zur mitunternehmerbezogenen Betrachtung bei der Ermittlung der jungen Finanzmittel Einlagen und Entnahmen aller Gesellschafter mit Bezug zum Gesamthandsvermögen (vgl. Jülicher in /T/G/J/G, ErbStG § 13b Rz. 334). Die Erfassung junger Finanzmittel im übertragenden Sonderbetriebsvermögen setzt allerdings voraus, dass überhaupt Finanzmittel des Sonderbetriebsvermögens mitübertragen werden (R E 13b.23 Abs. 10 S. 1 ErbStR). Werden sie nur teilweise übertragen, gilt das Verhältnis der übertragenden Finanzmittel zum Wert der insgesamt vorhandenen Finanzmittel (vgl. Jülicher in /T/G/J/G, ErbStG § 13b Rz. 339). Hingegen sind junge Finanzmittel aus übertragenen Beteiligungen/Anteilen des Sonderbetriebsvermögens mit dem jeweils festgestellten Wert anzusetzen (vgl. R E 13b.23 Abs. 10 S. 3 ErbStR). Werden zwei Jahre vor dem Zeitpunkt der Übertragung von Gesellschaftsanteilen Finanzmittel aus dem Sonderbetriebsvermögen in die Personengesellschaft übertragen, handelt es sich dabei um junge Finanzmittel im Gesamthandsvermögen. Es erfolgt somit zugleich eine Entnahme aus dem Sonderbetriebsvermögen, so dass Einlage und Entnahme zu saldieren sind und sich somit neutralisieren (vgl. Geck in K/E ErbStG § 13b Rz. 146.1; vgl. a. BayLfSt. vom 19.1.2021 – S 3812b.2.1 27/7 St 34, DStR 2021, 352).
Rz. 223
Für junge Finanzmittel gelten die folgenden Sonderregelungen:
- Finanzmittel führen mindestens in Höhe der jungen Finanzmittel zu Verwaltungsvermögen, § 13b Abs. 4 Nr. 5 S. 2 ErbStG
- Junge Finanzmittel sind kein unschädliches Verwaltungsvermögen, § 13b Abs. 7 S. 2 ErbStG
- Für junge Finanzmittel soll nach umstrittener Verwaltungsauffassung weder die Investitionsklausel noch die Regelung für Deckungsvermögen gelten, § 13b Abs. 5 i. V. m. § 13b Abs. 3 ErbStG
- Entnahmen sind bis zum Betrag der jungen Finanzmittel bei der Überentnahmeprüfung nicht zu berücksichtigen, R E 13a.15 Abs. 1 S. 6 ErbStR.