Rz. 1
§ 7 ErbStG erfasst unter dem Oberbegriff "Schenkungen unter Lebenden" sämtliche der Schenkungsteuer unterliegenden Erwerbsvorgänge und konkretisiert damit § 1 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG. Während § 3 ErbStG eine Konkretisierung des § 1 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG darstellt und die erste große Säule der erbschaftsteuerlichen Erwerbsvorgänge erfasst, nimmt § 7 ErbStG diese Funktion im Bereich der zweiten großen Säule, den Schenkungen unter Lebenden, wahr. Aus der Gesetzesformulierung "als Schenkung unter Lebenden gelten" wird deutlich, dass es sich hierbei um eine Fiktion handelt und der Tatbestandskatalog des § 7 ErbStG Erwerbsvorgänge erfasst, die weit über den landläufigen Begriff einer Schenkung unter Lebenden hinausgehen, wenngleich der Hauptanwendungsfall des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG in der Praxis weiterhin Schenkungen i. S. d. § 516 BGB sind (ebenso Hartmann in S/L, § 7 Rn. 2). Gemeinsam ist den in § 7 ErbStG aufgezählten Erwerbsvorgängen allerdings, dass die jeweilige Zuwendung bereits zu Lebzeiten des Zuwendenden zu einem Vermögenszuwachs beim Bedachten führt. Dieses Abgrenzungskriterium ermöglicht die Zuordnung von Grenzfällen. Entsprechend sind lebzeitige Zuwendungen, die erst durch den Tod des Zuwendenden ausgelöst werden, wie bspw. die Schenkung auf den Todesfall oder der überlebensbedingte Erwerb eines Vertrags zugunsten Dritter, als Erwerbe von Todes wegen anzusehen (§ 3 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 4 ErbStG, dazu auch s. § 3 Rn. 310 ff. und s. § 3 Rn. 401 ff.).
Rz. 2
§ 7 ErbStG ist eine abschließende Regelung. Fälle, die nicht unter den Katalog des § 7 ErbStG fallen, sind keine Schenkungen unter Lebenden i. S. d. Erbschaftsteuergesetzes (s. Weinmann in M/W, § 7 Rn. 1; Fischer in F/P/W, § 7 Rn. 1). Zwar wird teilweise unter Berufung auf den Grund- und Auffangtatbestand des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG auch eine andere Ansicht vertreten (s. Hartmann, in S/L, § 7 Rn. 2; Geck,, in K/E, § 7 Rn. 1), hierbei scheint es sich jedoch lediglich um eine definitorische und nicht um eine sachliche Unterscheidung zu handeln. Richtig an der Gegenmeinung ist, dass § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG einen Auffangtatbestand darstellt, der jede freigebige Zuwendung erfasst. Damit ist zwar nur eine abstrakte Beschreibung der unter die Vorschrift fallenden Erwerbsvorgänge gegeben. Innerhalb dieser ist aber bestimmbar, ob ein Vorgang § 7 ErbStG unterfällt oder nicht. Die Regelung des § 7 ErbStG ist daher abschließend, auch wenn dem Tatbestand des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG eine Auffangfunktion zugewiesen ist. Im Ergebnis differieren die beiden vorgenannten Ansichten daher nicht.
Rz. 3–5
vorläufig frei