Rz. 2
Allgemein ist ein Schuldner jemand, der einem anderen eine Leistung schuldet, insbesondere Geld (Wahrig, Dt. Wörterbuch, 1994 "Schuldner"). Im Zivilrecht ist u. a. in § 241 Abs. 1 BGB statuiert, dass der Gläubiger kraft des Schuldverhältnisses berechtigt ist, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Allerdings werden hier lediglich Verhaltenspflichten benannt (s. Grüneberg in Grüneberg, § 241 Rn. 1). Die konkrete Ausgestaltung erfolgt in den Rechtsnormen zu den einzelnen Schuldverhältnissen.
Für das Steuerrecht finden sich die allgemeinen Regelungen in der AO. Steuerschuldner ist, wer eine durch die Verwirklichung eines Steuertatbestandes entstandene Steuer schuldet (s. Gebel in T/G/J/G, § 20 Rn. 1). Gemäß § 43 AO bestimmen die Steuergesetze, wer Steuerschuldner ist, ebenso ob ein Dritter die Steuer für die Rechnung des Steuerschuldners zu entrichten hat. Damit ist nach § 33 AO Steuerpflichtiger nicht nur der Steuerschuldner, sondern auch derjenige, der für eine Steuer haftet.
Rz. 3
Haftung i. S. d. §§ 33 Abs. 1, 69 ff. AO bedeutet das Einstehenmüssen für fremde Steuerschuld. Schuld und Haftung stehen miteinander in Verbindung, wobei die Haftung dem Gläubiger einen Vollstreckungszugriff über die Steuerschuldnerschaft hinaus gibt. Diese zusätzliche Inanspruchnahme ist jeweils gesetzlich geregelt und stellt eine Ausdehnung des Steuerschuldverhältnisses über den Steuerschuldner hinaus auf weitere Haftungsschuldner dar. Ziel ist stets die Realisierung der Steuerschuld.
Rz. 4
Gesamtschuldner sind nach § 44 AO Personen, die nebeneinander dieselbe Leistung aus dem Steuerverhältnis schulden oder für sie haften, oder die zusammen zu einer Steuer zu veranlagen sind. Soweit jeweils nichts anderes bestimmt ist, schuldet jeder Gesamtschuldner die gesamte Leistung und bleibt nach § 421 Satz 2 BGB bis zur vollständigen Tilgung der Schuld verpflichtet. Das Verhältnis der Gesamtschuldner untereinander regelt sich nach bürgerlichem Recht. Im Zweifel gilt § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB, wonach die Gesamtschuldner zueinander im Innenverhältnis zu gleichen Teilen verpflichtet sind, mithin entstehen für den zahlenden Gesamtschuldner den anderen gegenüber die entsprechenden Ausgleichsansprüche.
Grundsätzlich wird zwischen sog. echter und unechter Gesamtschuld unterschieden. Bei einer echten Gesamtschuld liegt eine Gleichstufigkeit der Verpflichtungen dergestalt vor, dass der Gläubiger zwischen den Schuldnern nach seinem Belieben auswählen kann (s. Heinemeyer in MüKo, 8. Auflage 2019, § 421 BGB Rn. 12). Wenn die Gleichstufigkeit verneint wird, liegt eine sog. unechte Gesamtschuld vor, d. h. es gibt aus bestimmten Gründen eine Stufung der Schuldner mit der Folge, dass einer beim anderen den vollen Regress nehmen kann (s. Heinemeyer in MüKo, § 421 BGB Rn. 60).