Rz. 1

Im Hinblick auf das vorherrschende Prinzip der Gesamtbewertung zum gemeinen Wert beschränkt sich der Anwendungsbereich der § 103 BewG, so wie der des § 99 BewG, auf die Fälle der Einzelbewertung von Schulden und sonstigen Abzügen bei Gewerbetreibenden und freiberuflich Tätigen (vgl. Eisele in R/T, § 103 Rz. 3; Kreutziger in K/S/S, § 103 Rz. 3; Wälzholz in V/S/W, § 103 BewG Rz. 1 m. w. N.), einschließlich der Gewerbebetriebe kraft Rechtsform des § 97 BewG (vgl. BFH vom 17.05.2000, BStBl II 2000, 456; Kreutziger in K/S/S, § 103 Rz. 14). Wird der Ertragswert eines Unternehmens ermittelt, so bedürfen die Schulden keiner eigenständigen Bewertung, ihre Verzinsung bzw. die sonstigen Finanzierungskosten wirken sich als Betriebsausgaben auf den Ertragswert des Unternehmens aus.

Der Wert des BV soll sowohl im Wege der Gesamtbewertung als auch im Wege der Einzelbewertung als Nettowert ermittelt werden (vgl. Eisele in R/T, § 103 Rz. 5).

 

Rz. 2

§ 103 BewG kommt daher nur bei folgenden Bewertungsanlässen zur Anwendung:

Dabei können Schulden nur berücksichtigt werden, wenn der Vermögenswert, zu dem der wirtschaftliche Zusammenhang besteht, Teil des aktiven BV ist (§ 103 Abs. 1 BewG, vgl. auch BFH vom 15.03.2000, BStBl II 2000, 588; zu Surrogaten siehe Rz. 6).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge