Rz. 1
Das deutsche Familienrecht (Buch 4 BGB) kennt drei Güterstände bei Ehegatten (s. §§ 1363–1563 BGB):
- Zugewinngemeinschaft (s. §§ 1363–1390 BGB),
- Gütertrennung (s. § 1414 BGB),
- Gütergemeinschaft (s. §§ 1415–1518 BGB).
1.1.1 Zugewinngemeinschaft
Rz. 2
Gesetzlicher Güterstand ist – sofern die Ehegatten nicht durch Ehevertrag etwas anderes vereinbaren – der Güterstand der Zugewinngemeinschaft (s. § 1363 Abs. 1 BGB). Hierbei existiert entgegen dem Wortlaut kein gemeinschaftliches Vermögen. Jeder Ehegatte behält das Alleineigentum an dem Vermögen, das er bei der Eheschließung besitzt oder danach erwirbt (s. § 1363 Abs. 2 Satz 1 BGB). Das jeweilige Vermögen wird grundsätzlich selbständig verwaltet (s. § 1364 BGB), unterliegt jedoch gewissen gesetzlich vorgeschriebenen Verfügungsbeschränkungen (s. §§ 1363–1370 BGB). Jeder Ehepartner haftet nur für sich und seine Schulden (ausgenommen Angelegenheiten zur Versorgung und Unterhaltung des Lebensbedarfs der Familie). Im Falle einer Scheidung erfolgt der Zugewinnausgleich derart, dass dem Ehegatten mit dem niedrigeren Zugewinn die Hälfte des Unterschiedes zum höheren Zugewinn des Partners als Ausgleich zusteht (s. Götz/Jorde, BB 2002, 2412; s. § 5 Rn. 4 ff.).
1.1.2 Gütertrennung
Rz. 3
Ehegatten können per Ehevertrag ihre güterrechtlichen Verhältnisse bei gleichzeitiger Anwesenheit vor einem Notar abweichend regeln, wobei auch nicht im Gesetz aufgeführte Variationen möglich sind (s. § 1410 BGB). Dabei dürfen geltende Vorschriften jedoch nicht missachtet werden und der Vertrag darf nicht sittenwidrig sein, was insbesondere dann der Fall ist, wenn ein Ehepartner hinsichtlich Unterhalt und Vermögen einseitig erheblich benachteiligt wird.
Rz. 4
Der Güterstand der Gütertrennung wird i. d. R. durch notariellen Ehevertrag begründet (s. §§ 1408, 1410 BGB), kann jedoch auch kraft Gesetzes eintreten (s. §§ 1414, 1388, 1449 Abs. 1, 1470 Abs. 1 BGB). Bei der Gütertrennung behält jeder Ehepartner sein Vermögen und haftet nur für sich und seine Schulden (Ausnahme zur Deckung des ehelichen Lebensbedarfs). Im Falle einer Scheidung findet kein Ausgleich zwischen dem Vermögen der Ehegatten statt (s. Jülicher, ZEV 2006, 338).
1.1.3 Gütergemeinschaft
Rz. 5
Ausschließlich per notariellen Vertrag kann die Gütergemeinschaft (= Gesamthandsgemeinschaft) vereinbart werden (s. Mai, BWNotZ 2003, 55), bei der vor der Eheschließung vorhandenes Vermögen und während der Ehe erworbenes Vermögen grundsätzlich zum gemeinschaftlichen Besitz beider Ehegatten wird (Gesamtgut, s. § 1416 BGB). Dementsprechend können beide Ehegatten darüber auch nur gemeinsam verfügen – soweit der Ehevertrag keine anderweitigen Regelungen vorsieht. Im Gegensatz zu den anderen Güterständen haften Eheleute grundsätzlich gemeinsam, die Schulden werden Gesamtgutsverbindlichkeiten (s. § 1437 BGB). Im Falle der Beendigung des Güterstands, z. B. auf Grund der Auflösung der Ehe, wird das Gesamtgut zwischen den Ehegatten aufgeteilt (s. § 1476 BGB).
Rz. 6
Neben dem Gesamtgut ist dennoch auch Sondervermögen eines Ehepartners möglich. In dieses Sondergut fallen Gegenstände, die nicht durch Rechtsgeschäft übertragen werden können – z. B. unpfändbare Gehaltsansprüche, Nießbrauchsrechte, Renten, Schmerzensgelder, Urheberrechte, beschränkt persönliche Dienstbarkeiten (s. § 1092 BGB). Jeder Ehegatte verwaltet insoweit sein Sondergut selbständig, jedoch für Rechnung des Gesamtguts (s. § 1417 BGB).
Rz. 7
Ergänzend kann auch sog. Vorbehaltsgut eines Ehepartners vorhanden sein, das gleichfalls nur diesem zuzurechnen ist. Es entsteht durch:
Rz. 8
Werden Erwerbe von Todes wegen und unentgeltliche Zuwendungen nicht zum Vorbehaltsgut bestimmt und damit automatisch Gesamtgut, kann bei einer späteren Auseinandersetzung des Gesamtguts grundsätzlich die Rückerstattung des Werts dieser von Todes wegen oder durch Schenkung erworbenen Gegenstände verlangt werden (s. § 1478 Abs. 2 Nr. 2 BGB). Dabei bestimmt sich der Wert nach dem Zeitpunkt der Einbringung.
Durch die Vereinbarung der Gütergemeinschaft entstehen typischerweise die folgenden fünf Sondervermögen:
Rz. 9
Wird die Ehe aufgrund des Ablebens eines der Ehegatten beendet, fallen dessen hälftiger Anteil am Gesamtgut, sein Vorbehaltsgut und ggf. sein Sondergut in den Nachlass.
1.1.4 Fortgesetzte Gütergemeinschaft
1.1.4.1 Allgemeines
Rz. 10
Ehegatten können – um eine Verringerung des Familienvermögens zu Lasten des überlebenden Ehegatten zu verhindern – durch Ehevertrag vereinbaren, dass die Gütergemeinschaft nach dem Tod eines Ehegatten zwischen dem überlebenden Ehegatten und dem bzw. den gemeinschaftlichen Abkömmlingen fortgesetzt wird (s. § 1483 BGB). Die gesetzlich erbberechtigten Abkömmlinge übernehmen insoweit kraft Güterrecht – und nicht im Wege der Erbfolge – den Anteil des verstorbenen Ehegatten am Gesamtgut (Sonderrech...