Rz. 289

§ 13a wurde durch das JStG 2020 (BGBl I 2020, 3096) um Abs. 9a erweitert und findet erstmals für Erwerbe Anwendung, für die die Steuer nach dem 28.12.2020 entsteht (§ 37 Abs. 18). Anstelle der bis dato bloßen nachrichtlichen Übermittlung des Vorliegens der Voraussetzungen für einen Vorwegabschlag sowie des Prozentsatzes nach Abs. 9 an das Erbschaftsteuerfinanzamt (vgl. R E 13b.30 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 ErbStR) hat nach Abs. 9a das für die Bewertung der wirtschaftlichen Einheit örtlich zuständige Finanzamt nach § 152 Nr. 2 und 3 BewG (Feststellungsfinanzamt) die Voraussetzungen und den Prozentsatz des Vorwegabschlags gesondert festzustellen, wenn die Angaben für die Erbschaftsteuer von Bedeutung sind. Ob die Angaben tatsächlich von Bedeutung sind, entscheidet jedoch nicht das Feststellungsfinanzamt, sondern das Erbschaftsteuerfinanzamt (Abs. 9a Satz 2).

 

Rz. 290

Die Feststellung nach Abs. 9a Satz 1 betrifft nach dessen Wortlaut ausschließlich die Feststellung im Zeitpunkt der Entstehung der Steuer und nicht etwa auch die Feststellung des Wegfalls der Voraussetzungen innerhalb der Zwanzigjahresfrist nach Abs. 9 Satz 5.

 

Rz. 291

Sollte es zu Uneinigkeiten mit dem Finanzamt über die Voraussetzungen für den Vorwegabschlag oder dessen Höhe mit dem Feststellungsfinanzamt kommen, ist der Hinweis von Jülicher zu beachten, dass im Zweifelsfall unbedingt auch der Feststellungsbescheid als Grundlagenbescheid aufgrund von § 351 Abs. 2 AO offenzuhalten ist, insb. wenn die Gewährung bzw. die Höhe des Vorwegabschlags Einfluss auf einen Antrag nach §§ 13c, 28a ErbStG hat (Jülicher in T/G/J/G, § 13a Rz. 499).

 

Rz. 292

vorläufig frei

Dieser Inhalt ist unter anderem im Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?