Prof. Dr. Dr. h.c. Michael Preißer
Zur Abrundung sind nachfolgend die ESt- und USt-Folgen aufgelistet:
Rz. 444
a) Einkommensteuerliche Aspekte
Aus Sicht des Stiftungsgründers ist bei einer Unternehmensstiftung von einem einkommensteuerrechtlichen Rechtsträgerwechsel auszugehen mit der Folge, dass es – mit Ausnahme der Überführung von steuerfunktionalen Einheiten nach § 6 Abs. 3 EStG – zur Aufdeckung der stillen Reserven kommt. Ähnliches gilt für die eingebrachten WG aus dem Privatvermögen, wenn das EStG ebenfalls eine Versteuerung der Vermögenszuwächse (s. §§ 17, 20 Abs. 2, 23 EStG sowie § 21 UmwStG) vorsieht. Dies ist etwa bei der Überführung von privaten Einzel-WG auf die Stiftung nach kurzer Besitzzeit der Fall. Andererseits ist die Einbringung von betrieblichen Wirtschaftsgütern in eine Stiftung nicht als Tauschgeschäft gem. § 6 Abs. 5 EStG analog zu beurteilen.
Für den Fall, dass die gegründete Stiftung dem Unternehmenszweck dient, können die soeben genannten Folgen der Aufdeckung durch einen Betriebsausgabenabzug nach § 4 EStG neutralisiert werden.
Noch weiter gehender ist der zusätzliche Abzugsbetrag für die Förderung von Stiftungen nach § 10b Abs. 1a EStG. Er beträgt 1 Mio. EUR (Höchstbetrag) und gilt nur für Zuwendungen i. S. d. § 10b Abs. 1 EStG, die bei der Neugründung einer Stiftung des öffentlichen Rechts oder einer nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG steuerbefreiten Stiftung des privaten Rechts in deren Vermögensstock geleistet werden. Mit dem Begriff Vermögensstock ist das Grundstockvermögen einer Stiftung gemeint, das gem. § 58 Nr. 11 AO nicht einer zeitnahen Mittelverwendung für steuerbegünstigte Zwecke unterliegt. Es handelt sich also um das Stiftungskapital, das der Stifter der Stiftung auf Dauer gewidmet hat (s. Hofmeister in Blümich, § 10b EStG Rn. 83). Gem. § 10b Abs. 1a Satz 2 EStG gelten Zuwendungen als anlässlich der Neugründung geleistet, wenn die Zuwendung bis zum Ablauf eines Jahres nach Gründung der Stiftung erfolgt. Der Betrag kann gem. § 10b Abs. 1a Satz 3 EStG hinsichtlich der Höhe nur einmal innerhalb eines Zehnjahreszeitraumes in Anspruch genommen werden.
Rz. 445
b) Verkehrssteuerliche Aspekte
Es liegt eine umsatzsteuerbare Lieferung von (Einzel-)Gegenständen nach § 3 Abs. 1b Nr. 1 UStG (früher: Entnahme) bei Einbringung in die Stiftung vor; ansonsten gilt § 1 Abs. 1a UStG.
Die unentgeltliche Übertragung eines Grundstücks anlässlich der Stiftungserrichtung ist in allen Fällen nach § 3 Nr. 2 GrEStG von der Grunderwerbsteuer befreit.