Rz. 238

§ 13b Abs. 5 S. 3 ErbStG bietet eine weitere Investitionsklausel für Finanzmittel gemäß § 13b Abs. 4 Nr. 5 S. 1 ErbStG an, die ebenfalls nur bei Erwerben von Todes wegen gilt (R E 13b.24 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 ErbStR, vgl. Korezkij in BeckOK, ErbStG § 13b Rz. 261). Diese Norm erfasst Saisonbetriebe, bei denen der Bestand an Finanzmittel starken saisonalen Schwankungen unterliegt. Die wiederkehrenden saisonalen Schwankungen sind nicht auf das betroffene Unternehmen zu beziehen, sondern auf die Branche. Zudem wird in § 13b Abs. 5 S. 4 ErbStG auf S. 2 verwiesen, was bedeutet, dass auch die Verwendung dieser Finanzmittel zur Lohnzahlung auf dem vorgefassten Plan des Erblassers beruhen müssen (vgl. Geck in K/E § 13b Rz. 168).

 

Rz. 239

Somit können im Zeitpunkt des Todes vorhandene Finanzmittel unschädlich nur zur Zahlung von Löhnen verwendet werden, wenn damit saisonale Schwankungen kompensiert werden. Jedoch sind die Aussagen in R E 13b.24 Abs. 4 ErbStR über die Voraussetzungen der Verwendung von Finanzmitteln in Saisonbetrieben eher dürftig. Folglich wird man davon ausgehen dürfen, dass der Tatbestand bereits dann realisiert ist, wenn die laufenden Einnahmen des Unternehmens nach Abzug der weiteren Kosten nicht ausreichen, um die Vergütungen zu entrichten (vgl. Geck in K/E § 13b Rz. 168).

 

Rz. 240

Die Finanzverwaltung versagt jedoch die Anwendung der Investitionsklausel für junge Finanzmittel in R E 13b.24 Abs. 2 S. 3 ErbStR. Diese Auffassung ist im Schrifttum auf Kritik gestoßen (Brabender/Gräfe/Freund, ZEV 2020, 79). Der Wortlaut des Gesetzes enthält keine Einschränkungen bezüglich des investierten Verwaltungsvermögens. Junge Finanzmittel sind zwar regelmäßig bei der Ermittlung des begünstigten Vermögens durch den Gesetzgeber schlechter gestellt, jedoch ist nicht ersichtlich, warum diese gänzlich aus dem Anwendungsbereich der Norm herausfallen sollten (vgl. Jülicher in T/G/J/G, ErbStG § 13b Rz. 357).

 
Praxis-Beispiel

T hat einen Hotelbetrieb auf Usedom von A geerbt. Aufgrund saisonaler Schwankungen fehlen Einnahmen, um die Vergütungen der Mitarbeiter zu zahlen.

Lösung:

T kann die im Betrieb vorhandenen Finanzmittel für diesen Saisonbetrieb für die Lohnzahlungen verwenden, wenn sie das als Plan des A nachweisen kann.

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