Rz. 3

Die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung müssen, soweit nichts anderes bestimmt ist, im Zeitpunkt der Steuerentstehung erfüllt sein. Sind sie erst nach diesem Zeitpunkt eingetreten, kommt eine Befreiung grundsätzlich nicht mehr in Betracht (s. R E 13.1 Abs. 1 ErbStR, Ausnahme s. Rn. 40 bzgl. der Bereitschaft des Erwerbers zeitnah zum Erbfall).

Die Inanspruchnahme von Steuerbefreiungen erfolgt unabhängig von einem Antrag, die Finanzverwaltung prüft insoweit von Amts wegen. Dabei ist jedoch zu beachten, dass der Abzug von Schulden und Lasten, die mit steuerbefreitem Vermögen in Zusammenhang stehen, gem. § 10 Abs. 6 ErbStG ausgeschlossen ist (s. § 10 Rn. 260). Sofern diese das übergegangene Vermögen übersteigen, kann sich eine Befreiung nachteilig auswirken, weshalb hierauf bei bestimmten Befreiungsvorschriften auch verzichtet werden kann (s. Rn. 286).

 

Rz. 4

Sofern eine Steuerbefreiung des § 13 ErbStG greift, gilt der Erwerb insoweit nicht als Bereicherung des Erwerbers i. S. d. § 10 ErbStG (s. § 10 Abs. 1 Satz 1 ErbStG, s. § 10 Rn. 1).

 

Rz. 5–10

vorläufig frei

Dieser Inhalt ist unter anderem im Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?