Rz. 672
§ 7 Abs. 3 ErbStG stellt eine Selbstverständlichkeit dar und führt aus, dass Gegenleistungen, die nicht in Geld veranschlagt werden können, bei der Feststellung, ob eine Bereicherung vorliegt, nicht zu berücksichtigen sind. Die Vorschrift versagt damit die Berücksichtigung von Gegenleistungen, die nicht in Geld beziffert werden können. Typische Gegenleistungen, die unter § 7 Abs. 3 ErbStG fallen, sind z. B. die persönliche Genugtuung eines Sponsors oder Mäzens, die in der öffentlichen Würdigung seines finanziellen Engagements liegt, Zuwendungen zur Ermöglichung und Herstellung von Geschäftskontakten, aber nach der Rechtsprechung auch Fälle der Zustimmung zur Ehescheidung bzw. Leistungen zur Erleichterung der Scheidungsbereitschaft (BFH vom 31.10.1984, BStBl II 1985, 59).
Rz. 673
Wie sich aus dem Wortlaut der Vorschrift und der Rechtsprechung des BFH (Urteile vom 15.05.1953, BStBl III 1953, 199; vom 28.11.1967, BStBl II 1968, 239; vom 23.06.1971, BStBl II 1972, 43) ergibt, gilt § 7 Abs. 3 ErbStG nur für die Ermittlung des Ausmaßes der Bereicherung. Die Tatbestandsmerkmale der Unentgeltlichkeit und Freigebigkeit der Zuwendung werden dadurch nicht berührt, so dass insoweit eine Berücksichtigung der nicht in Geld bezifferbaren Gegenleistung durch § 7 Abs. 3 ErbStG nicht ausgeschlossen ist (Schuck in V/S/W, § 7 Rn. 164; Weinmann in M/W, § 7 Rn. 226; Geck in K/E, § 7 Rn. 159; a. A. Gebel in T/G/J/G, § 7 Rn. 356 f.). Zwar ist der von Gebel hierzu vorgetragenen Kritik einzuräumen, dass der Zweck des § 7 Abs. 3 ErbStG nahe legt, die Vorschrift auf alle Tatbestandsmerkmale freigebiger Zuwendungen anzuwenden, der Wortlaut der Vorschrift setzt indessen Grenzen, die nicht überschritten werden können. Das (zutreffende) Verständnis der Rechtsprechung von § 7 Abs. 3 ErbStG führt daher dazu, dass eine nicht in Geld bezifferbare Gegenleistung bei der Beurteilung des Willens zur Unentgeltlichkeit mit einfließen kann, wobei hier im Regelfall allerdings nur ein für die Schenkungsteuer unbeachtliches Zuwendungsmotiv zu sehen sein wird (Schuck in V/S/W, § 7 Rn. 166; Gebel in T/G/J/G, § 7 Rn. 358). Etwas anderes wäre allenfalls dann anzunehmen, wenn der Zuwendende in der erhaltenen, nicht in Geld bezifferbaren Gegenleistung (irrtümlich) eine geldwerte Gegenleistung sieht. Die Darlegungslast, an die strenge Anforderungen zu stellen sind, liegt hier beim Zuwendenden.
Rz. 674
Schuck (in V/S/W, § 7 Rn. 164) weist zutreffend darauf hin, dass die Kommerzialisierung der Gesellschaft einem stetigen Wandel unterworfen ist und daher teilweise Positionen ein in Geld bezifferbarer Wert beigemessen wird, der ihnen in der Vergangenheit (noch) nicht beigemessen wurde. Zu denken ist hierbei z. B. an den Fortfall der Nutzungsmöglichkeit eines Kfz im Schadensersatzrecht. Ein ähnlicher Wandel der Verkehrsanschauung kann auch bei Leistungen zur Erleichterung der Scheidungsbereitschaft, insbesondere zur Abkürzung eines gerichtlichen Verfahrens festgestellt werden. Inwieweit die oben genannten BFH-Urteile aus dem Jahre 1971 und 1984 heute noch mit der damaligen Begründung ergehen würden, darf daher bezweifelt werden.
Rz. 675–676
vorläufig frei