Rz. 2
§ 97 BewG betrifft die Bewertung von inländischem Betriebsvermögen (indem die Regelung auf die Geschäftsleitung gem. § 10 AO oder den Sitz gem. § 11 AO im Inland abstellt) für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungssteuer (zur Bewertung von ausländischen BV mit dem gemeinen Wert siehe die §§ 12 Abs. 7 ErbStG, 31 BewG sowie § 109 Rz. 3). Bewertungsmaßstab ist gem. § 109 Abs. 2 BewG der gemeine Wert nach den §§ 9, 11 Abs. 2 BewG bzw. § 11 Abs. 1 Satz 1 BewG für die Bewertung börsennotierter Aktien.
Gesellschaften mit Sitz und Geschäftsleitung im Ausland können in Deutschland nur mit ihrem Inlandsvermögen gem. § 121 BewG steuerpflichtig werden (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 ErbStG), dessen Bewertung dann von der Vermögensart abhängt.
Rz. 3
Gewerbebetriebe und damit rechtsformbezogenes Betriebsvermögen sind nach § 97 Abs. 1 BewG:
- KapG: AG, KGaA, GmbH und Europäische Gesellschaften, SE = Societas Europaea (Satz 1 Nr. 1),
- Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften (Satz 1 Nr. 2),
- Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit (Satz 1 Nr. 3),
- Kreditanstalten des öffentlichen Rechts (Satz 1 Nr. 4) und
- PersG i. S. d. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 3 EStG oder § 18 Abs. 4 Satz 2 EStG (Satz 1 Nr. 5) einschließlich der Wirtschaftsgüter der Gesellschafter, die bei der steuerlichen Gewinnermittlung zum BV der Gesellschaft (§ 95 BewG) gehören,
- PersG, die gem. § 1a Abs. 1 Satz 1 KStG zur Besteuerung als KapG optiert haben,
- ausländische KapG mit Geschäftsleitung im Inland, die nach deutschem Gesellschaftsrecht als PersG angesehen werden.
Für die Mitunternehmerschaften gem. den §§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 18 Abs. 4 Satz 2 EStG ist dabei, wie in Rz. 1 ausgeführt, das Erfordernis einer gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit zu beachten.
Das Optionsmodell des § 1a Abs. 1 Satz 1 KStG, wonach PersG wie KapG und ihre Gesellschafter wie Gesellschafter von KapG besteuert werden können, gilt nur für das Ertragsteuerrecht und weder für das Bewertungsrecht noch für das Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht (vgl. Winkler/Carlé, NWB 2021, 2508; Dörfler/Spitz, ErbStB 2022, 14; Wälzholz, ZEV 2022, 10; Wighardt/Storz, DStR 2022, 132; siehe auch Rz. 17).
Für die sowohl in § 95 BewG als auch in § 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BewG angesprochenen Mitunternehmerschaften gem. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG ist vorrangig § 95 Abs. 1 BewG anzuwenden, da sich die Vorschrift auf das BV als Ganzes erstreckt, während sich § 97 Abs. 1 BewG auf die Wirtschaftsgüter der in Abs. 1 aufgeführten Rechtsträger bezieht (Kreutziger in K/S/S, § 97 Rz. 5). Das hat vor allem für das in Rz. 1 angesprochene Prinzip Bedeutung, dass alle Wirtschaftsgüter, die den in § 97 Abs. 1 BewG aufgeführten Rechtsträgern zuzuordnen sind, BV sind. Denn für gewerbliche Mitunternehmerschaften gilt dies nicht uneingeschränkt für deren Gesamthandsvermögen (vgl. Kreutziger in K/S/S, § 97 Rz. 18). So ist bilanziertes Gesellschaftsvermögen notwendiges PV der Gesellschafter, wenn es der privaten Lebensführung von Gesellschaftern dient (s. § 95 Rz. 11 "Gesamthandsvermögen" m. w. N.).
Rz. 4
Einen Gewerbebetrieb bilden nach § 97 Abs. 2 BewG auch die Wirtschaftsgüter, die
- den sonstigen juristischen Personen des privaten Rechts,
- den nichtrechtsfähigen Vereinen,
- Anstalten,
- Stiftungen und
- anderen Zweckvermögen
gehören, soweit sie einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (ausgenommen Land- und Forstwirtschaft) i. S. d. § 14 AO dienen.