Dipl.-Kffr. Christina Vosseler, Francoise Dammertz
Rz. 4
Aus § 13b Abs. 2 ErbStG ergibt sich, wie das begünstigte Vermögen zu bestimmen ist. Ob die steuerlichen Begünstigungen für Betriebsvermögen in Anspruch genommen werden können, hängt davon ab, ob das Verwaltungsvermögen vor der Verrechnung mit Schulden (Bruttoverwaltungsvermögen) weniger als 90 % des begünstigungsfähigen Vermögens beträgt (vgl. § 13b Abs. 2 Satz 2 ErbStG). Um diese Eingangshürde zu bestehen, ist zunächst der Wert des begünstigungsfähigen Vermögens zu ermitteln und ins Verhältnis zum Bruttoverwaltungsvermögen zu setzen.
Rz. 5
Wenn diese Hürde genommen ist, ist das begünstigte Vermögen zu ermitteln. Dafür ist der gemeine Wert des begünstigungsfähigen Vermögens um den Wert des nicht begünstigten Vermögens zu kürzen. Hierzu sind mehrere komplexe Schritte notwendig. Um die Komplexität zu veranschaulichen, zeigen wir das nachfolgende Prüfungsschema, das in sechs Stufen untergliedert ist:
1. Stufe |
Begünstigungsfähiges Vermögen (§ 13b Abs. 1 ErbStG) |
Inländisches Betriebsvermögen, land- und forstwirtschaftliches Vermögen, Anteile an Kapitalgesellschaften > 25 % |
2. Stufe |
Abgrenzung des Verwaltungsvermögens (§ 13b Abs. 2, 3 und 4 ErbStG) |
Vermietete Grundstücke, Anteile an KapG ≤ 25 %, Kunstgegenstände u.ä., Wertpapiere und vergleichb. Forderungen, Altersversorgungsverpflichtungen |
3. Stufe |
Finanzmitteltest (§ 13b Abs. 4 Nr. 5 ErbStG) |
Zahlungsmittel abzgl. Schulden, Abzug Sockelbetrag von 15 % (nur bei originär gewerblicher Tätigkeit) |
4. Stufe |
Berechnung des Nettowerts des Verwaltungsvermögens (§ 13b Abs. 6 ErbStG) |
Kürzung Verwaltungsvermögen um nach Finanzmitteltest verbleibende anteilige Schulden (quotale Schuldenzuordnung) |
5. Stufe |
Unschädliches Verwaltungsvermögen (§ 13b Abs. 7 ErbStG) |
Minderung Nettowert Verwaltungsvermögen um 10 % des Nettowerts des begünstigten Vermögens |
6. Stufe |
Ermittlung des begünstigten Vermögens (§ 13b Abs. 2 ErbStG) |
Gemeiner Wert begünstigungsfähiges Vermögen abzgl. Nettowert des Verwaltungsvermögens (gekürzt um unschädliches Verwaltungsvermögen) |
Rz. 6
Dieses Prüfungsschema wird sich wie ein roter Faden durch die Kommentierung des § 13b ErbStG ziehen und wir werden auf die einzelnen Stufen an den entsprechenden Absätzen eingehen. Den Inhalt der einzelnen Stufen werden wir bei § 13b Abs. 2 ErbStG näher erläutern.
Rz. 7
§ 13b ErbStG bildet mit seinen Berechnungen zum begünstigten Vermögen und zum Verwaltungsvermögen die Grundlage für die Nutzung der erbschaft- bzw. schenkungsteuerlichen Verschonungsregelungen gem. §§ 13a, 13c und 28a ErbStG. Die Höhe des begünstigten Vermögens und des Verwaltungsvermögens i. S. d. § 13b ErbStG hat Einfluss darauf, welche Verschonung für das übertragene Betriebsvermögen überhaupt in Anspruch genommen werden kann und z. T. auch darauf, wie hoch sich die Verschonung auswirkt. Beträgt die Quote des Verwaltungsvermögens weniger 90 %, wird für das begünstigte Vermögen die Regelverschonung gem. § 13a Abs. 1 ErbStG angewendet. Dies hat die Konsequenz, dass das begünstigte Vermögen (ohne das Verwaltungsvermögen) zu 85 % erbschaft- bzw. schenkungsteuerfrei übertragen werden kann. Beträgt die Verwaltungsvermögensquote nicht mehr als 20 %, kann auf Antrag die Optionsverschonung gem. § 13a Abs. 10 ErbStG in Anspruch genommen werden. Die Regel- und die Optionsverschonung können jeweils nur dann uneingeschränkt genutzt werden, wenn der Erwerb des begünstigten Vermögens nicht mehr als 26 Mio. EUR beträgt (siehe § 13a Abs. 1 Satz 1 ErbStG). Für jede vollen 750 TEUR, die das begünstigte Vermögen die Grenze von 26 Mio. EUR übersteigt, fällt der Verschonungsabschlag um 1 % (sog. Abschmelzmodell, geregelt in § 13c Abs. 1 ErbStG). Alternativ zum Abschmelzmodell kann bei einem Überschreiten der Grenze von 26 Mio. EUR ein Erlass der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer beantragt werden, sofern der Erwerber persönlich nicht in der Lage ist, die Steuer aus seinem verfügbaren Vermögen zu begleichen (s. § 28a ErbStG). Für die Ermittlung des verfügbaren Vermögens wird u. a. auch das mit übertragene und nicht begünstigte Verwaltungsvermögen einbezogen.
(Quelle: in Anlehnung an Erb/Regierer/Vosseler, Bewertung bei Erbschaft und Schenkung, Kap. 1, Rz. 67)
Rz. 8
Das Verwaltungsvermögen wird (ausgenommen der 10-%-Puffer gem. § 13b Abs. 7 ErbStG) nicht verschont, was zur Konsequenz hat, dass dieses Vermögen regulär der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer unterliegt. Sofern gem. § 28a ErbStG ein Erlass der Steuer beantragt wird, muss der Erwerber 50 % des erworbenen, nicht begünstigten Verwaltungsvermögens plus 50 % seines eigenen nicht begünstigten Vermögens zur Tilgung der Steuer einsetzen (s. § 28a Abs. 2 ErbStG). Regelmäßig führt also höheres Verwaltungsvermögen zu einer höheren Erbschaftsteuerbelastung. Im Einzelfall kann allerdings auch der umgekehrte Effekt möglich sein. Ein hoher Verwaltungsvermögensanteil führt bei gleichem begünstigungsfähigem Vermögen naheliegender Weise zu geringeren begünstigten Vermögen. Dies kann sich ausnahmsweise dann positiv auswirken, wenn dadurch der Wert d...