Rz. 5

§ 20 ErbStG regelt, wer bei unterschiedlichen Erwerbstatbeständen die Steuer schuldet bzw. für die Erbschaft- und Schenkungsteuer haftet, d. h. in welcher Person eine Steuer- oder Haftungsschuld entstanden ist. Dies ist systematisch eher eine Frage der Steuerpflicht, die in Teil I des Gesetzes enthalten ist (s. Richter/Fischer in V/S/W, § 20 Rn. 1; Gebel in T/G/J/G, § 20 Rn. 2; Hannes/Holtz in M/H/H, § 20 Rn. 1). Die Festlegung der Steuerschuldnerschaft wird durch die genaue Regelung über die Steuerhaftung ergänzt (s. Geck in K/E, § 20 Rn. 1; so auch Kien-Hümbert in M/W, § 20 Rn. 1, wo allerdings betont wird, dass das Hauptproblem bei der Erbschaftsteuer das vollständige Erfassen der Erwerbe und nicht die Erhebung der Steuer sei).

 

Rz. 6

Die Haftungsvorschriften in § 20 ErbStG ergänzen zudem die allgemeinen Haftungstatbestände der §§ 69ff. AO (s. Gebel in T/G/J/G, § 20 Rn. 9). Durch sie soll die vollständige Erlangung der Erbschaftsteuer erreicht werden (s. Esskandari/Winter in Lippross/Seibel, § 20 Rn. 1).

Dies kann im Hinblick auf ausländische Vermögensmassen – losgelöst von ihrer Rechtsfähigkeit – fraglich sein, wenn die Vermögensmasse ausschließlich aus im Ausland belegenem Vermögen besteht und nach ausländischem Recht verwaltet wird sowie der Vermögensträger Ausländer ist (s. Gebel in T/G/J/G, § 20 Rn. 6 und 43 f.; s. Geck in K/E, § 20 Rn. 1 und 13), denn hier versucht der deutsche Gesetzgeber eine Steuerpflicht zu begründen, ohne dass ihm hierfür eine entsprechende Rechtsetzungskompetenz zustehen kann. Völkerrechtliche Regelungen sehen keine Kompetenz für die Begründung einer deutschen Steuerpflicht einer ausländischen Vermögensmasse, die ausländischem Recht unterstellt ist und nach diesem handelt, vor.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?