Rz. 26

Bereits bei Vereinbarung der Gütergemeinschaft kann ein Steuertatbestand erfüllt sein, da die Bereicherung eines Ehegatten bei Vereinbarung der Gütergemeinschaft (soweit wertmäßig weniger Vermögen als beim anderen Ehegatten in das Gesamtgut eingebracht wird) gem. § 7 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG als Schenkung unter Lebenden besteuert wird (s. § 7 Rn. 597). Leben die Ehegatten vor Begründung der Gütergemeinschaft im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, so ist davon auszugehen, dass der ausgleichsberechtigte Ehegatte seine Zugewinnausgleichsforderung (s. § 5 Rn. 9) in das Gesamtgut einbringt (s. R E 7.6 Abs. 2 ErbStR).

 
Praxis-Beispiel

Die Ehegatten EM und EF leben im Güterstand der Zugewinngemeinschaft (Anfangsvermögen EM 500.000 EUR, Anfangsvermögen EF 300.000 EUR). Nach einem Jahr vereinbaren sie den Güterstand der Gütergemeinschaft (Endvermögen EM 900.000 EUR, Endvermögen EF 400.000 EUR).

Lösung:

Im ersten Schritt ist zunächst die Zugewinnausgleichforderung bei Beendigung der Zugewinngemeinschaft zu ermitteln:

In einem zweiten Schritt ist die Bereicherung des weniger vermögenden Ehegatten zu ermitteln:

Bei EF wird die vorgenannte Bereicherung als Erwerb gem. § 7 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG besteuert.

 

Rz. 27

Wechseln Vermögensgegenstände aus dem Vorbehaltsgut nachträglich in das Gesamtgut oder umgekehrt, liegen insoweit i. d. R. freigebige Zuwendungen nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG vor. Schenkungen der Ehegatten aus dem Gesamtgut an Dritte sind stets als anteilige freigebige Zuwendungen beider Ehegatten zu behandeln (s. R E 7.6 Abs. 3 Satz 5 ErbStR), ggf. mit unterschiedlicher Steuerklasse und unterschiedlichen persönlichen Freibeträgen (abhängig vom jeweiligen Verwandtschaftsgrad des einzelnen Ehegatten zum Dritten, s. § 15 Rn. 5).

 

Rz. 28

Schenkungen bzw. Erbschaften an einen Ehegatten, die nicht aufgrund eines Vorbehalts zu Vorbehaltsgut werden, fallen in das Gesamtgut beider Ehegatten. Sie werden – bezogen auf den anderen Ehegatten – nicht als Schenkung angesehen, da sie kraft gesetzlicher Vorschrift (s. § 1416 BGB) rechtlich automatisch dem anderen Ehegatten zustehen (s. R E 7.6 Abs. 3 Satz 4 ErbStR). Steuerpflichtig wird nur der Erwerb des anderen Ehegatten (dieser jedoch zu 100 %, ggf. mit günstigerer Steuerklasse).

 

Rz. 29

Bei Beendigung der Gütergemeinschaft durch Tod eines Ehepartners fällt der Anteil des verstorbenen Ehegatten am Gesamtgut in den zu versteuernden Nachlass, ebenso sein Sonder- und Vorbehaltsgut (Grundtatbestand des § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG – s. § 3 Rn. 95 ff.).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?