Rz. 3

Die Zuordnung von Schulden und sonstigen Abzügen zum BV ergibt sich nicht aus § 103 BewG, sondern aus den §§ 95 bis 97 BewG und richtet sich nach den ertragsteuerrechtlichen Grundsätzen. Danach gehört eine Verbindlichkeit zum BV, wenn ihre Begründung auf einem betrieblichen Vorgang beruht, also betrieblich veranlasst ist (vgl. BFH vom 15.01.2019, NJW 2019, 1248; BFH vom 18.12.1990, BStBl II 1991, 911; BFH vom 12.06.1974, BStBl II 1974, 734). Der Vorgang muss einen tatsächlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang zur betrieblichen Tätigkeit aufweisen (BFH vom 22.05.2019, BStBl II 2019, 795; BFH vom 18.12.1990, BStBl II 1991, 911); ein nur rechtlicher Zusammenhang oder der Ausweis in der Bilanz des Unternehmens reicht nicht aus (vgl. Loschelder in Schmidt, § 4 Rz. 140; Eisele in R/T, § 103 Rz. 7). Es ist unerheblich, ob der tatsächliche bzw. wirtschaftliche Zusammenhang zu notwendigem oder zu gewillkürtem BV besteht (Wälzholz in V/S/W, § 103 BewG Rz. 4).

Die Schuld muss eine wirtschaftliche Belastung darstellen, d. h., es muss mit ihrer Inanspruchnahme ernsthaft gerechnet werden (vgl. R B 103.2 Abs. 1 Satz 6 f. ErbStR; zu den Anforderungen an die Anerkennung von Darlehen unter Angehörigen s. BMF vom 23.12.2010, BStBl I 2011, 37, geändert durch BMF vom 29.04.2014, BStBl I 2014, 809).

Maßgeblich sind die Sichtweise des Schuldners (s. Loschelder in Schmidt, § 4 Rz. 140) sowie die tatsächliche Verwendung der Mittel (s. Eisele in R/T, § 103 Rz. 7).

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