Rz. 4

Das bedeutet im Einzelnen insb.:

  • Schulden können kein gewillkürtes Betriebsvermögen sein (BFH vom 04.07.1990, BStBl II 1990, 817).
  • Eine Bürgschaftsverpflichtung ist BV, wenn sie aus betrieblichen Gründen, z. B. zur Sicherung einer Geschäftsverbindung, eingegangen wurde (s. Loschelder in Schmidt, § 4 Rz. 146).
  • Es sind sowohl auflösend wie aufschiebend bedingte Verbindlichkeiten als Abzugsposten zu berücksichtigen (vgl. R B 103.2 Abs. 1 Satz 3 ErbStR).
  • Eine Darlehensverbindlichkeit ist BV, wenn die aufgenommenen Mittel für betriebliche Zwecke, wie z. B. den Erwerb von Wirtschaftsgütern des BV, verwendet werden (BFH vom 22.05.2019, BStBl II 2019, 795). Gleiches gilt für Darlehen zur Finanzierung der Herstellung, Verbesserung oder Reparatur bzw. Instandsetzung von betrieblichen Wirtschaftsgütern ­(s. Loschelder in Schmidt, § 4 Rz. 140) sowie zur Finanzierung betrieblicher Aufwendungen, wie z. B. für die Wartung betrieblicher Wirtschaftsgüter oder für Löhne und Gehälter. Auch Darlehen zur Umschuldung bzw. Ablösung betrieblicher Verbindlichkeiten sind BV (BFH vom 28.10.1999, BStBl II 2000, 390).
  • Die Erfüllbarkeit (Zahlungsfähigkeit des Schuldners) einer Verbindlichkeit ist keine Voraussetzung für die Berücksichtigung als Abzugsposten (vgl. BFH vom 15.04.2015, BStBl II 2015, 769; Fehrenbacher in W/J, § 103 BewG Rz. 16).
  • Auch die Fälligkeit ist keine Voraussetzung für die Berücksichtigung als Abzugsposten (vgl. R B 103.2 Abs. 1 Satz 3 und 5 ErbStR).
  • Verbindlichkeiten einer Mitunternehmerschaft gegenüber Gesellschaftern sind als Schuldposten i. S. d. § 103 Abs. 1 BewG zu berücksichtigen. Steht ihnen eine Forderung in dessen Sonderbetriebsvermögen gegenüber, ist sie gem. § 97 Abs. 1a Nr. 2 Satz 1 BewG auch bei dessen Einzelbewertung zu berücksichtigen (vgl. Kreutziger in K/S/S, § 103 Rz. 20), ebenso wie die Schulden und sonstigen Abzüge im Sonder-BV.
  • Der Anwendungsbereich des § 103 Abs. 1 BewG ist nicht auf in Geld zu erfüllende Schulden beschränkt, sondern umfasst auch auf die Leistung von Sachen gerichtete Verpflichtungen. Sachleistungsverpflichtungen sind ab dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses als betriebliche Schuld zu berücksichtigen (vgl. R B 103.2 Abs. 5 ErbStR).
  • Wodurch die Verbindlichkeit besichert wird, hat keinen Einfluss auf die Zuordnung der Verbindlichkeit. Wird für eine private Verbindlichkeit ein WG des BV als Sicherheit (z. B. Verpfändung) eingesetzt, wird die Verbindlichkeit dadurch nicht BV. Umgekehrt führt die Besicherung einer betrieblichen Schuld durch PV nicht dazu, dass die betriebliche Veranlassung verloren geht (s. R 103.2 Abs. 2 ErbStR).
  • Steuerschulden des Unternehmens (USt, GewSt, Grundsteuer) sind betrieblich veranlasst (s. R 103.2 Abs. 6 ErbStR).
  • Bei einer typisch stillen Gesellschaft ist die Einlage des stillen Gesellschafters mit ihrem Nennwert als Verbindlichkeit des Unternehmens zu berücksichtigen (R B 103.2 Abs. 4 Satz 1 ErbStR). Bei der atypisch stillen Gesellschaft liegt keine Verbindlichkeit, sondern das Eigenkapital i. R. einer Mitunternehmerschaft vor (Kreutziger in K/S/S, § 103 Rz. 22 f.).
  • Ungewisse Verbindlichkeiten sind als Abzugsposten zu berücksichtigen, wenn und soweit sie am Bewertungsstichtag eine wirtschaftliche Belastung für das Unternehmen sind (s. R 103.2 Abs. 3 ErbStR).
  • Bei eingetretener Verjährung einer Verbindlichkeit darf diese nicht mehr als betriebliche Schuld ausgewiesen werden, wenn das Unternehmen sie mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht mehr erfüllen muss (s. Fehrenbacher in W/J, § 103 BewG Rz. 16).
  • Bei gemischt genutzten Wirtschaftsgütern hat eine Aufteilung der Verbindlichkeit entsprechend der Aufteilung des WG zu erfolgen (vgl. BFH vom 04.07.1990, BStBl II 1990, 817; s. Loschelder in Schmidt, § 4 Rz. 155). Eine Aufteilung hat auch zu erfolgen, wenn die Verbindlichkeit mit mehreren Wirtschaftsgütern des BV und PV in wirtschaftlichem Zusammenhang steht, wenn sie also beispielsweise durch die Errichtung oder Anschaffung einer betrieblich und privat genutzten Immobilie, die dadurch in mehrere Wirtschaftsgüter aufzuteilen ist (vgl. R 4.2 Abs. 4 EStR), begründet wird (vgl. Wälzholz in V/S/W, § 103 BewG Rz. 19).
  • Bei Zinsen richtet sich die Zuordnung zum BV oder PV nach der Zuordnung der Verbindlichkeit, die verzinst wird (s. BFH vom 04.07.1990, BStBl II 1990, 817; Loschelder in Schmidt, § 4 Rz. 141).
 

Rz. 5

Keine Schulden des Betriebsvermögens i. S. d. § 103 BewG (aber teilweise Nachlassverbindlichkeiten gem. § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG) sind, auch wenn sie mit dem Erwerb des BV im Zusammenhang stehen (Wälzholz in V/S/W, § 103 BewG Rz. 4):

  • Einkommensteuerschulden des vorherigen Unternehmensinhabers, auch bei Personenunternehmen,
  • Erbschaft- und Schenkungssteuer,
  • Pflichtteilsverbindlichkeiten,
  • Zugewinnausgleichsverbindlichkeiten,
  • testamentarisch oder vertraglich auferlegte Rentenlasten und
  • Verbindlichkeiten aufgrund der Erbauseinandersetzung.

Schulden im Zusammenhang mit Vermögen, dessen Erwerb bei der Erbschaft- und Schenkungssteuer ganz oder te...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?