Rz. 6

Wird das mit der Verbindlichkeit finanzierte Wirtschaftsgut aus dem BV entnommen, verliert auch die Verbindlichkeit ihre Zugehörigkeit zum BV und wird zur privaten Schuld (vgl. R 4.2 Abs. 15 Satz 1 EStR). Dass (ohne Entnahme oder Veräußerung) nur die betriebliche Verwendung beendet wird, das WG aber BV bleibt, führt nicht dazu, dass die Verbindlichkeit ihren betrieblichen Charakter verliert (s. Loschelder in Schmidt, § 4 Rz. 142).

Wird das mit der Verbindlichkeit finanzierte Wirtschaftsgut des PV ins BV eingelegt, wird die bisher private Verbindlichkeit zur betrieblichen Verbindlichkeit und damit ebenfalls zu BV (vgl. R 4.2 Abs. 15 Satz 2 EStR).

Wird das mit der Verbindlichkeit finanzierte Wirtschaftsgut des BV veräußert oder scheidet es auf anderem Weg aus dem BV aus, wird die betriebliche Verbindlichkeit erst zur privaten Schuld, wenn und soweit der Veräußerungserlös bzw. die Gegenleistung für das Ausscheiden aus dem BV aus dem BV entnommen werden (vgl. R 4.2 Abs. 15 Satz 3 EStR). Solange also das Surrogat des mit der Verbindlichkeit finanzierten WG BV ist, bleibt auch die Schuld BV (s. einschränkend Loschelder in Schmidt, § 4 Rz. 145, der eine Verrechnung des Veräußerungserlöses mit der Verbindlichkeit für erforderlich ansieht, sodass nur ein überschießender Betrag betriebliche Verbindlichkeit ist).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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