Die Ehegatten EM und EF leben im Güterstand der Gütergemeinschaft, per Ehevertrag wurde die fortgesetzte Gütergemeinschaft mit dem gemeinsamen Abkömmling (Sohn) vereinbart.
EF verstirbt. Im Gesamtgut befinden sich zum Todeszeitpunkt ein Einfamilienhaus (Steuerwert 300.000 EUR) und Kapitalvermögen i. H. v. 400.000 EUR. Vorbehaltsgut von EF ist i. H. v. 400.000 EUR vorhanden. Es tritt die gesetzliche Erbfolge ein.
Lösung:
Bei Tod der EF wird die Gütergemeinschaft zwischen dem EM und dem Abkömmling fortgesetzt. Zivilrechtlich fällt der Anteil der EF am Gesamtgut nicht in den Nachlass, erbschaftsteuerrechtlich hat der Sohn jedoch den übergegangenen Anteil zu versteuern.
Der Anteil der verstorbenen EF beläuft sich auf 50 %, beträgt somit 350.000 EUR. Dieser ist dem Sohn in voller Höhe zuzurechnen.
Der Anteil des überlebenden EM am Gesamtgut ändert sich nicht, es ergibt sich somit keine steuerpflichtige Bereicherung.
Vorbehaltsgut EF: |
400.000 EUR |
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Gesetzliche Erbfolge: |
1/4 an EM (§ 1931 Abs. 1 Satz 1 BGB) |
100.000 EUR |
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3/4 an Sohn |
300.000 EUR |
In der Summe versteuert EM 100.000 EUR und der Sohn 650.000 EUR (350.000 EUR + 300.000 EUR). Die Einzelerwerbe des Sohnes bilden steuerlich einen einheitlichen Erwerb gem. § 10 ErbStG.