Rz. 8
Der Zugewinnausgleich basiert auf der Erwägung, dass beide Ehegatten bzw. Lebenspartner – sei es durch Arbeit oder durch die Haushaltsführung – zum Vermögenszuwachs beigetragen haben (vgl. Weinmann in M/W, § 5 Rn. 2). Wenn nun der Zugewinn des einen Ehegatten oder Lebenspartners den Zugewinn des anderen wertmäßig übersteigt, steht dem anderen die Hälfte des Überschusses als Ausgleichsforderung zu (§ 1378 Abs. 1 BGB). Diese Geldforderung entsteht mit der Beendigung des Güterstandes kraft Gesetzes und ist von diesem Zeitpunkt an vererblich und übertragbar (vgl. Viskorf in V/S/W, § 5 Rn. 6).
Das Zivilrecht unterscheidet grds. zwei Arten des Zugewinnausgleichs. Beim erbrechtlichen Zugewinnausgleich steht dem überlebenden Ehegatten bzw. Lebenspartner nach dem Tod des anderen Ehegatten bzw. Lebenspartners eine pauschale Erhöhung seines Erbteils um ein Viertel zu, wenn die gesetzliche Erbfolge eintritt oder eine Erbeinsetzung nach §§ 2066, 2067 BGB vorliegt, es sei denn, er ist Alleinerbe geworden (§§ 1931 Abs. 3, 1371 Abs. 1 BGB). Es kommt demnach zu einer pauschalen Abgeltung des Zugewinnausgleichs (vgl. Weinmann in M/W, § 5 Rn. 4). Damit ist bei gesetzlicher Erbfolge oder mit der Erbeinsetzung/Vermächtnisanordnung bei gewillkürter Erbfolge (ohne Erhöhung) der Zugewinn abgegolten.
Rz. 9
Beim güterrechtlichen Zugewinnausgleich kann der überlebende Ehegatte bzw. Lebenspartner den exakt berechneten Zugewinnausgleich fordern. Dieser steht ihm allerdings nur dann zu, wenn er enterbt ist und auch kein Vermächtnis erhält (§ 1371 Abs. 2 BGB) oder er die Erbschaft und/oder das Vermächtnis ausschlägt (§ 1371 Abs. 3 BGB). Hier entsteht für den überlebenden Ehegatten u. U. Zeitdruck, wenn er entscheiden muss, ob er die Erbschaft ausschlagen soll, um so den güterrechtlichen (tatsächlichen) anstatt des erbrechtlichen (pauschalierten) Zugewinnausgleichs zu erhalten. Beenden die Ehegatten oder Lebenspartner die Zugewinngemeinschaft zu Lebzeiten durch Vertrag, Scheidung oder Aufhebung, kommt es immer zum güterrechtlichen Zugewinnausgleich (vgl. Viskorf in V/S/W, § 5 Rn. 7).