Rz. 13
Nach dem Urteil des BVerfG von 2014 war das bis dahin geltende Erbschaftsteuerrecht zu ändern. Grds. hatte das Bundesfinanzministerium angekündigt, die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts "minimalinvasiv und zügig" umsetzen zu wollen (Wachter, DB 2015, 1368). Es sollten nur die verfassungsrechtlich notwendigen Korrekturen vorgenommen werden. Bereits der Regierungsentwurf (BT-Drs. 18/5923) sah § 28a ErbStG als Teil des neuen Verschonungskonzeptes vor.
Im Laufe des weiteren Gesetzgebungsverfahrens hat der Bundestag nach Beschlussempfehlung des Finanzausschusses in § 28a ErbStG nur noch eine Folgeänderung aus der im Gesetzgebungsverfahren weggefallenen Prüfschwelle von 52 Mio. EUR (vgl. BT-Drs. 18/8911, 46) vorgenommen. Der vom Bundesrat (BR-Drs. 344/16) angerufene Vermittlungsausschuss (BT-Drs. 18/9690) nahm keine weiteren Änderungen an § 28a ErbStG vor. Mit dem Gesetz zur Anpassung des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes an die Rechtsprechung des BVerfG vom 04.11.2016 (BGBl I 2016, 2464) trat die Regelung mit Wirkung zum 01.07.2016 bzw. 01.01.2016 in Kraft.
Zur Begründung der Einführung der Verschonungsbedarfsprüfung wird in BT-Drs. 18/5923 ausgeführt: "Die Vorschrift regelt die nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Dezember 2014 – 1BvL 21/12 – erforderliche Bedürfnisprüfung in Erwerbsfällen ab einer bestimmten Größenordnung. Das Bundesverfassungsgericht hat die weitgehende oder vollständige Verschonung des unentgeltlichen Erwerbs betrieblichen und land- und forstwirtschaftlichen Vermögens sowie von Anteilen an Kapitalgesellschaften als unverhältnismäßig angesehen, soweit sie ohne Bedürfnisprüfung über den Bereich kleinerer und mittlerer Betriebe hinausgreift (Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Dezember 2014 – 1BvL 21/12 – RZ. 170 ff.). Im Einzelnen wird auf die Begründung zu § 13a und § 13c ErbStG verwiesen. Die Prüfung, ob ein Verschonungsbedarf besteht, kann im Ergebnis dazu führen, dass ein Erwerber ohne verfügbares Vermögen durch den vorgesehenen Erlass der Steuer im Ergebnis eine Vollverschonung für das begünstigte Vermögen erhält."
Mit der Verschonungsbedarfsprüfung löst sich der Gesetzgeber von dem die Erbschaftsteuer beherrschenden Bereicherungsprinzip, welches nur auf die mit dem jeweiligen Erwerbsvorgang verbundene Erhöhung der Leistungsfähigkeit abstellt und unsystematisch ist (so Oppel, SteuK 2016, 469, 476).