Rz. 4

Die §§ 95 ff. BewG gelten für inländisches Betriebsvermögen (als Teil der Vermögensart BV i. S. d. § 18 Nr. 3 BewG), für das sich der gemeine Wert als Bewertungsmaßstab sowohl für die Gesamtbewertung von BV (§§ 11 Abs. 2 Satz 2, 199 ff. BewG) als auch für die Einzelbewertung von Wirtschaftsgütern des BV (§§ 11 Abs. 2 Satz 3, 97 Abs. 1a Nr. 2, 99, 103, 200 Abs. 2 und 4 BewG) aus § 109 BewG und dem dortigen Verweis auf die §§ 9 und 11 Abs. 2 BewG ergibt. Die §§ 95 ff. BewG selbst enthalten keine eigenständigen materiellen Regelungen, wie BV bewertet wird (vgl. Wälzholz im V/S/W, § 95 BewG Rz. 2; Eisele in R/T, § 95 Rz. 1). Ausländisches BV wird von den Regelungen der §§ 95 ff. BewG umfasst, wenn es zu einem inländischen Betrieb oder einer inländischen Mitunternehmerschaft gehört (vgl. Wälzholz in V/S/W, § 95 BewG Rz. 4 m. w. N.).

Für ausländisches Betriebsvermögen, das eigenständig zu bewerten ist, weil es nicht zu einem inländischen BV/einer inländischen Mitunternehmerschaft gehört, ergibt sich der gemeine Wert als Bewertungsmaßstab aus den §§ 12 Abs. 7 ErbStG, 31 BewG (s. dazu § 109 Rz. 3).

 

Rz. 5

Durch die §§ 96 und 97 Abs. 1 Nr. 5 BewG werden die freien Berufe und die nichtgewerblichen staatlichen Lotterieeinnehmer gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 4 Satz 2 EStG für Zwecke der Bewertung dem Gewerbebetrieb gleichgestellt, sodass identische Regelungen zu Begriff und Umfang des BV und identische Bewertungsregelungen gelten und die für die Einkommen- und Gewerbesteuer relevante Abgrenzung zwischen freiem Beruf/nichtgewerblichem Lotterieeinnehmer und Gewerbebetrieb für die Bewertung nicht von Relevanz ist (s. § 96 Rz. 1).

Das BV wird sowohl im Wege der Gesamtbewertung (z. B. durch das vereinfachte Ertragswertverfahren nach den §§ 199 ff. BewG) als auch im Wege der Einzelbewertung stets als Nettowert erfasst (vgl. Kreutziger in K/S/S, § 95 Rz. 6a; Eisele in R/T, § 95 Rz. 3, § 103 Rz. 5).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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