Vater V und Sohn S betreiben seit Jahren die VS-KG. Der KG- Gesellschaftsvertrag sieht für den Fall der Kündigung oder des Ausschlusses eines Gesellschafters eine Abfindung zum Buchwert vor. Die VS-KG nutzt ein im Alleineigentum des V stehendes Grundstück (Sonderbetriebsvermögen). V kündigt und scheidet zum Ende des Wirtschaftsjahres zwecks Herbeiführung der Betriebsnachfolge aus der VS-KG aus. Gleichzeitig übernimmt S das von der VS-KG genutzte Grundstück gegen Übernahme einer privaten Verbindlichkeit des V i. H. v. 150.000 EUR, die durch das Grundstück gesichert ist.
Der Steuerwert des Gesellschaftsanteils des V beträgt (ohne Sonderbetriebsvermögen) 500.000 EUR, der anteilige Buchwert beträgt 300.000 EUR. Das Grundstück hat einen Verkehrswert von 250.000 EUR, der dem gemeinen Wert entspricht.
Lösung:
Im vorliegenden Fall ist zwischen dem Ausscheiden des V aus der VS-KG, dessen Besteuerung sich nach § 7 Abs. 7 ErbStG richtet und der Übertragung des Sonderbetriebsvermögens (Grundstück), dessen Besteuerung sich nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG richtet, zu unterscheiden.
Beim Ausscheiden des V aus der VS-KG wächst der KG-Anteil gem. § 738 BGB analog dem S an. Hierbei handelt es sich allerdings um eine Geschäftsübernahme, da V aus einer lediglich zweigliedrigen Personengesellschaft austritt, so dass hierdurch das Gesamthandseigentum am Gesellschaftsvermögen in Alleineigentum des Übernehmers S übergeht. Nach dem BFH-Urteil vom 07.01.1992 (BStBl II 1992, 925) erfasst § 7 Abs. 7 ErbStG auch das Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer zweigliedrigen Personengesellschaft.
Da V als Abfindung lediglich den Buchwert erhält, der 200.000 EUR (500.000 EUR ./. 300.000 EUR) unter dem Steuerwert des KG-Anteils liegt, ist eine Minderabfindung gegeben. Die Bereicherung des S hieraus beträgt 200.000 EUR.
Die Übernahme des Sonderbetriebsvermögens stellt eine gemischt-freigebige Zuwendung gem. § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG dar (s. Rn. 312 ff.). Die Übernahme der privaten Verbindlichkeiten des V ist als (teilweise) Gegenleistung anzusehen (Einzelheiten s. Rn. 291). Die Bereicherung des S ermittelt sich gem. R E 7.4 ErbStR wie folgt:
Da die Zuwendung des Grundstücks im Rahmen einer Nachfolgeregelung zwischen nahen Angehörigen vorgenommen wird, kann davon ausgegangen werden, dass dem V die teilweise Unentgeltlichkeit der Grundstücksübertragung bewusst ist, so dass auch die subjektiven Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG erfüllt sind.
Die Gesamtbereicherung des S beträgt daher 300.000 EUR (200.000 EUR + 100.000 EUR). Ggf. kommen die Vergünstigungen für Betriebsvermögen gem. §§ 13a ff. ErbStG in Betracht.