2.1 Zulässigkeit
Rz. 2
Die Zuständigkeit für die Durchführung der Außenprüfung richtet sich nach § 152 BewG i. V. m. § 195 AO und obliegt folglich dem für die Feststellung zuständigen FA (s. a. § 152). Das zuständige FA kann jedoch auch eine andere FinBeh mit der Durchführung beauftragen (§ 195 Satz 2 AO).
Außer der erweiterten Zulässigkeit der Außenprüfung enthält § 156 BewG keine weiteren Vorschriften zur Durchführung. Daher sind die Regelungen der AO, wie z. B. die Mitwirkungspflichten der Beteiligten (§ 200 Abs. 1 Satz 1 AO), das Recht auf eine Schlussbesprechung (§ 201 Abs. 1 AO) und die Darstellung der Ergebnisse in einem Prüfungsbericht (§ 202 Abs. 1 Satz 1, 2 AO), entsprechend anzuwenden.
Rz. 3
Die Prüfungsanordnung bildet die formale Rechtsgrundlage einer Außenprüfung und legt deren Umfang in sachlicher und zeitlicher Hinsicht fest. Sie ist gem. § 196 AO schriftlich oder elektronisch zu erteilen und entsprechend den allgemeinen Vorschriften der AO allen Feststellungsbeteiligten, bei denen die Außenprüfung durchgeführt werden soll, rechtmäßig bekannt zu geben.
Eine Außenprüfung ist aufgrund der Verknüpfung von § 156 BewG mit § 154 Abs. 1 BewG bei jedem dort genannten Beteiligten zulässig. Beteiligte sind alle Personen, Gemeinschaften sowie PersG und KapG, denen der Feststellungsgegenstand zuzurechnen ist, die kraft entsprechender Aufforderung erklärungspflichtig sind oder die Steuer schulden (s. a. § 154 Rn. 4 f.). Damit wird die Zulässigkeit einer Außenprüfung über § 193 AO hinaus auch auf Privatpersonen erweitert. Die Wirksamkeit einer auf § 156 BewG gestützten Prüfungsanordnung hängt schließlich davon ab, ob der Inhaltsadressat im Zeitpunkt der Bekanntgabe auch zum Kreis der Verfahrensbeteiligten i. S. d. § 154 Abs. 1 BewG zählt.
Beispiel:
Die X-OHG wurde zwecks der Bewertung eines Gesellschaftsanteils zur Abgabe einer Feststellungserklärung nach § 153 Abs. 2 BewG aufgefordert. Sie wurde zwischenzeitlich jedoch auf ihre Schwestergesellschaft, die Y-GmbH, verschmolzen. Da sich die Prüfungsanordnung an die X-OHG richtet, die durch die Verschmelzung bereits erloschen ist, läuft diese ins Leere.
Soweit eine Person nicht Feststellungsbeteiligter i. S. d. § 154 Abs. 1 BewG ist, kommt lediglich eine Außenprüfung nach Maßgabe der §§ 193 ff. AO in Betracht.
2.2 Umfang
Rz. 4
Grds. ergibt sich der sachliche Umfang aus den Anforderungen des Erbschaft- oder Grunderwerbsteuerrechts. Eine ausschließlich auf § 156 BewG gestützte Außenprüfung darf sich lediglich auf die richtige und vollständige Vermögensermittlung von Feststellungswerten erstrecken, welche die maßgeblichen Besteuerungsgrundlagen i. S. d. § 151 Abs. 1 Satz 1 BewG sind (vgl. § 197 Abschn. 5.2.3 Abs. 3 AEAO).
Der Erbschaft- und Schenkungsteuer sowie der Grunderwerbsteuer liegt eine stichtagsbezogene Besteuerung zugrunde. Der zeitliche Umfang der Außenprüfung umfasst daher nur die besteuerungsrelevanten Verhältnisse zum entsprechenden Feststellungszeitpunkt (s. a. § 151 Rn. 5). Überschreitet die Außenprüfung den durch § 156 BewG gezogenen Rahmen, sind zusätzliche Prüfungsanordnungen erforderlich (BFH vom 11.08.1993, BStBl II 1994, 375). Sofern sich der erbschaft- oder grunderwerbsteuerliche Bedarf erst während der Prüfung ergeben hat, kann die Prüfungsanordnung noch nachträglich ergänzt werden (vgl. Halaczinsky in R/T, § 156 Rn. 4).
Rz. 5
Die Besteuerungsgrundlagen i. S. d. Vorschrift bilden die Werte, die für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer oder der Grunderwerbsteuer gemäß § 151 Abs. 1 Satz 1 BewG gesondert festzustellen sind. Zur Ermittlung dieser Werte sind ggf. auch weitere bewertungsrelevante Verhältnisse der jeweiligen Feststellungsgegenstände zu ermitteln. Diese gehören damit mittelbar ebenfalls zu den Besteuerungsgrundlagen.
Beispiel:
E erbt einen Anteil an einer nicht börsennotierten AG. I. R. d. Bedarfswertermittlung des geerbten Anteils sind auch die Werte sämtlicher Beteiligungen an Tochter- und Enkelgesellschaften einzubeziehen.
2.3 Ablaufhemmung
Rz. 6
Eine Außenprüfung hemmt den Ablauf der Festsetzungs- und Feststellungsfrist für die Steuern, auf die sie sich erstreckt (§§ 171 Abs. 4, 181 Abs. 1 AO). Somit läuft im Fall des § 156 BewG die Festsetzungsfrist für die gesondert festzustellenden Werte so lange nicht ab, bis die aufgrund der Außenprüfung ergangenen Feststellungsbescheide bestandskräftig geworden sind (BFH vom 19.01.2005, BStBl II 2005, 242). Voraussetzung hierfür ist der rechtzeitige Beginn der Außenprüfung noch vor Ablauf der Festsetzungsfrist.
Die Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 10 AO greift, wenn aufgrund der Außenprüfung ein Feststellungsbescheid ergeht. Dadurch kann bspw. auch ein Erbschaftsteuerbescheid nach Ablauf seiner Festsetzungsfrist innerhalb von zwei Jahren nach Bekanntgabe des Grundlagenbescheids noch geändert werden (BFH vom 04.11.1992, BStBl II 1993, 425). Dies gilt entsprechend, wenn die gesonderte Feststellung für eine andere Feststellung von Bedeutung ist.
Die Ablaufhemmung greift jedoch nur, soweit der tatsächliche Umfang der Prüfung durch den in der P...