Rz. 5
Eine allgemein-abstrakte Definition der Begrifflichkeit des Inlandsvermögens ist im BewG nicht zu finden. Der eher missverständliche Begriff "Inlandsvermögen" könnte auf den ersten Blick andeuten, dass das gesamte im Inland belegene Vermögen einbezogen wird. Allerdings lässt sich aus § 4 Abs. 1 AStG ableiten, dass der Begriff nicht das vollständige, sich im Inland befindliche Vermögen umfasst, sondern enger zu fassen ist. Somit ist der Katalog des § 121 BewG abschließender (enumerativer) Natur: Wird ein Vermögensgegenstand bzw. eine organisatorische Einheit nicht in den Nummern 1 bis 8 aufgeführt und liegt zudem kein Nutzungsrecht an diesem vor (Nr. 9), so liegt auch kein Inlandsvermögen vor, das der Erbschaft- und Schenkungsteuerpflicht im Falle der (normalen) beschränkten Erbschaftsteuerpflicht in Deutschland unterliegt. Es kommt nicht darauf an, ob es sich bei dem beschränkt Steuerpflichtigen um eine natürliche oder juristische Person handelt. Die Frage, ob Wirtschaftsgüter zu den in § 121 BewG aufgezählten Vermögenswerten und organisatorischen Einheiten gehören, ist nach deutschem Recht zu beurteilen.
Rz. 6
Dieser abschließend festgelegte Katalog des Inlandsvermögens wird nur in Bezug auf das steuerverhaftete Vermögen bei der erweiterten beschränkten Steuerpflicht um zusätzliche in § 4 AStG genannte Vermögenswerte ergänzt (siehe hierzu im Detail Kapitel 5, Rz. 87 ff.).
Rz. 7
Zum Inlandsvermögen bei beschränkter Steuerpflicht gehören nur solche Wirtschaftsgüter, welche auch bei unbeschränkter Erbschaft- und Schenkungsteuerpflicht dem Erwerb zuzurechnen gewesen wären (R E 2.2 Abs. 1 Satz 1 ErbStR). Ferner wird ein WG, welches zwar unter den Katalog des § 121 BewG fällt, dennoch nicht zur Erbschaft- und Schenkungsteuer herangezogen, sofern es nach den Vorschriften des ErbStG oder anderen Gesetzen nicht in den steuerpflichtigen Erwerb einzubeziehen ist (R E 2.2 Abs. 1 Satz 2 ErbStR). Eine solche Herausnahme von der Besteuerung kann sich insb. aus den Steuerbefreiungen des § 13 Abs. 1 ErbStG oder durch Regelungen in DBA ergeben, die z. B. das ausschließliche Besteuerungsrecht dem ausländischen Staat zuweisen. DBA können das steuerpflichtige Inlandsvermögen zwar weiter einschränken, nicht jedoch erweitern (vgl. V/S/W, § 121 Rn. 4). Die Bewertung der Wirtschaftsgüter des Inlandsvermögens bei beschränkter Steuerpflicht erfolgt grds. analog zur Bewertung des steuerpflichtigen Erwerbs bei unbeschränkter Erbschaft- und Schenkungsteuerpflicht. Zur Durchführung des § 121 BewG hat die FinVerw Anweisungen in R E 2.2 ErbStR und H E 2.2 ErbStH aufgenommen.
R E 2.2 ErbStR: Inlandsvermögen
(1) |
1Zum Inlandsvermögen bei beschränkter Steuerpflicht gehören nur solche Wirtschaftsgüter, die auch bei unbeschränkter Steuerpflicht einem Erwerb zuzurechnen sind. 2Es werden deshalb auch beim Inlandsvermögen die Wirtschaftsgüter nicht erfasst, die nach den Vorschriften des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes oder anderer Gesetze nicht zur Erbschaftsteuer heranzuziehen sind. |
(2) |
1Inländisches Betriebsvermögen unterliegt der beschränkten Erbschaftsteuerpflicht nicht nur, wenn in diesem Gebiet eine Betriebsstätte unterhalten wird, sondern auch, wenn lediglich ein ständiger Vertreter (§ 13 AO) für den Gewerbebetrieb bestellt ist. 2Im Besteuerungsverfahren ist selbstständig darüber zu entscheiden, ob für das im Inland betriebene Gewerbe, dem das Vermögen dient, im Inland eine Betriebsstätte unterhalten wird oder ein ständiger Vertreter bestellt ist. |
(3) |
1Die Beteiligung an einer inländischen Kapitalgesellschaft gehört zum Inlandsvermögen, wenn der Erblasser zur Zeit seines Todes oder der Schenker zur Zeit der Ausführung der Schenkung allein oder zusammen mit ihm nahe stehenden Personen im Sinne des § 1 Absatz 2 AStG als Eigentümer der übertragenen Anteile mindestens zu 10 Prozent am Grund- oder Stammkapital der inländischen Kapitalgesellschaft beteiligt ist. 2Wird nur ein Teil einer solchen Beteiligung durch Schenkung zugewendet, sind auch weitere innerhalb der nächsten zehn Jahre von derselben Person anfallende Erwerbe aus der Beteiligung als Inlandsvermögen zu behandeln, auch wenn im Zeitpunkt ihres Erwerbs die Beteiligung des Erblassers oder Schenkers weniger als 10 Prozent beträgt. 3Bei der Ermittlung des Umfangs der Beteiligung sind auch lediglich mittelbar gehaltene Anteile zu berücksichtigen. 4Anteile, die über eine inländische Betriebsstätte des beschränkt Steuerpflichtigen gehalten werden und daher bereits nach § 121 Nummer 3 BewG zum Inlandsvermögen gehören, sind mit Anteilen zusammenzurechnen, die nicht in der Betriebsstätte gehalten werden. 5Bei Erreichen der Beteiligungsgrenze zählt grundsätzlich nur die jeweils unmittelbar gehaltene Beteiligung zum Inlandsvermögen, auch wenn sie für sich genommen die Beteiligungsgrenze nicht erreicht. 6Eine mittelbar über eine ausländische Gesellschaft gehaltene Beteiligung zählt zum Inlandsvermögen, soweit es sich bei der Zwischenschaltung der ausländischen Gesellschaft um einen Miss... |