Dipl.-Finanzwirt Jörg Ramb
Rz. 7
Die Höhe des Freibetrags richtet sich zunächst danach, ob die Erwerbsfälle nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG der unbeschränkten oder der beschränkten Steuerpflicht gem. § 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG unterliegen.
Rz. 8
Im Rahmen der unbeschränkten Steuerpflicht hängt die Höhe des persönlichen Freibetrags i. d. R. von der Zugehörigkeit zu einer der Steuerklassen I bis III i. S. d. § 15 ErbStG ab.
Rz. 9
Für den Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft i. S. d. LPartG ergab sich durch das JStG 2010 eine deutliche Verbesserung. Er wurde rückwirkend ab dem 01.08.2001 der Steuerklasse I zugeordnet und erhielt den persönlichen Freibetrag von 500.000 EUR wie ein Ehegatte.
Die Gleichstellung beruhte auf dem Beschluss des BVerfG vom 21.07.2010 (1 BvR 611/07, 1 BvR 2464/07, DStR 2010, 1721), durch den die Ungleichbehandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft im Erbschaftsteuerrecht im Hinblick auf die Steuerklasse (§ 15 Abs. 1 ErbStG), die persönlichen Freibeträge (§ 16 Abs. 1 ErbStG), den besonderen Versorgungsfreibetrag (§ 17 Abs. 1 ErbStG) und den Steuertarif (§ 19 ErbStG) mit dem Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar war. Das Gericht führte in seiner Entscheidung im Wesentlichen aus, die Schlechterstellung der eingetragenen Lebenspartner gegenüber den Ehegatten hinsichtlich des persönlichen Freibetrags sei weder durch eine höhere Leistungsfähigkeit erbender Lebenspartner legitimiert noch dadurch, dass der Gesetzgeber unter Anknüpfung an das Familienprinzip eine möglichst ungeschmälerte Erhaltung kleiner und mittlerer Vermögen in der Generationsfolge erhalten möchte. In ihrer Eignung als Ausgangspunkt der Generationenfolge unterscheide sich die Ehe zwar grds. von der Lebenspartnerschaft, da aus der Beziehung gleichgeschlechtlicher Paare grds. keine gemeinsamen Kinder hervorgehen könnten. Dieser Gesichtspunkt könne aber nicht als Grundlage einer unterschiedlichen Behandlung von Ehegatten und Lebenspartnern i. S. d. LPartG herangezogen werden, da er in der gesetzlichen Regelung nicht hinreichend umgesetzt ist. Denn im Unterschied zu früheren Regelungen mache das geltende Recht die Privilegierung der Ehe bzw. die Höhe des Freibetrags gerade nicht vom Vorhandensein gemeinsamer Kinder abhängig.
Aufgrund der vorgenannten Entscheidung des BVerfG musste der Gesetzgeber bis zum 31.12.2010 eine verfassungsgemäße Neuregelung für die Altfälle ab dem Tag des Inkrafttretens des Gesetzes zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Lebenspartnerschaften vom 16.02.2001 (BGBl I 2001, 266) treffen. Nach den Änderungen durch das ErbStRG 2009 hatte er dies nun endgültig durch das JStG 2010 geschafft.
Seit dem 01.10.2017 kann eine eingetragene Lebenspartnerschaft nicht mehr begründet werden ("Eheöffnungsgesetz" vom 20.07.2017, BGBl I 2017, 2787). Gleichgeschlechtlichen Paaren steht seitdem der Weg in eine "normale" Ehe offen (§ 1353 Abs. 1 Satz 1 BGB). Wird jedoch eine bereits bestehende eingetragene Lebenspartnerschaft nicht in eine Ehe umgewandelt (§ 20a LPartG), bleibt sie bestehen. Insoweit ist die Formulierung des § 16 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG noch aktuell.
Rz. 10
Das Freistellungssystem für die engere Familie (Ehegatten und in erster Linie Kinder und Enkelkinder) zielt darauf ab, das Familiengebrauchsvermögen unabhängig von seiner Anlageform und von der Anzahl der berechtigten Erwerber freizustellen. Als Kernbereich des üblichen Familiengebrauchsvermögens hatte das BVerfG in seinem ErbSt-Beschluss vom 22.06.1995 (BStBl II 1995, 671, 674) einen Vermögenssockel definiert, der sich am Wert durchschnittlicher Einfamilienhäuser orientieren soll. Der Gesetzgeber hat darum konsequent den Umfang der Freistellung am steuerlichen Wert des Grundbesitzes ausgerichtet. Mit den persönlichen Freibeträgen wird demnach sichergestellt, dass z. B. "Oma ihr klein Häuschen" unbelastet von Erbschaftsteuer an Kinder und Enkel übergehen kann.
Rz. 11
vorläufig frei