Dipl.-Finanzwirt Jörg Ramb
Rz. 5
Was als wirtschaftliche Einheit zu gelten hat, ist gem. § 2 Abs. 1 Satz 3 BewG nach der Verkehrsanschauung zu beurteilen und bestimmt sich daher vornehmlich nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten. Bei Grundstücken, die mit einem Erbbaurecht belastet sind, bilden demzufolge das Erbbaurecht selbst (§ 157 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 176 Abs. 1 Nr. 2 BewG) und das belastete Grundstück = Erbbaugrundstück (§ 157 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 176 Abs. 1 Nr. 1 BewG) jeweils eigene selbstständige wirtschaftliche Einheiten, die grds. verschiedenen Eigentümern zuzurechnen sind. Lasten auf einem Grundstück mehrere Wohnungs- oder Teilerbbaurechte, zerfällt die wirtschaftliche Einheit des Erbbaugrundstücks nach der Verkehrsauffassung in eine entsprechende Anzahl wirtschaftlicher Einheiten. Mit jedem Wohnungs- oder Teilerbbaurecht korrespondiert eine wirtschaftliche Einheit in Gestalt des anteiligen Erbbaugrundstücks (BFH vom 26.08.2020, BStBl II 2021, 597).
Zu bewerten ist im Einzelfall diejenige, die durch Erwerb v.T.w. oder durch Schenkung übergeht. Übernimmt der Eigentümer des belasteten Grundstücks das Erbbaurecht oder erwirbt der Erbbauberechtigte das belastete Grundstück ("Eigentümererbbaurecht"), bleiben Erbbaurecht und belastetes Grundstück als selbstständige wirtschaftliche Einheiten bestehen (R B 192.1 Abs. 1 Satz 4 ErbStR).
Rz. 6
Die Grundstücksart (unbebautes oder bebautes Grundstück) ist bei beiden wirtschaftlichen Einheiten identisch. Die Vermögensart kann aber – je nach Nutzung – eine unterschiedliche sein; i. d. R. wird es sich jedoch um Grundvermögen handeln. Betriebsgrundstücke i. S. v. § 99 BewG, die demzufolge dem BV zuzurechnen sind, können im Einzelfall in Betracht kommen.
Rz. 7
Das Erbbaurecht erstreckt sich im Allgemeinen auf das ganze Grundstück. Erstreckt es sich jedoch nur auf einen Teil des Grundstücks i. S. d. Zivilrechts, ist dieser Teil als selbstständige wirtschaftliche Einheit zu bewerten. Für den restlichen Teil des Grundstücks ist die Bewertung nach den allgemeinen Grundsätzen durchzuführen (R B 192.1 Abs. 3 ErbStR).
Rz. 8
Errichtet der Erbbauberechtigte ein einheitliches Gebäude auf einem erbbaurechtsbelasteten und einem ihm gehörenden angrenzenden Grundstück (Ausnahmefall), sind der Gebäudeteil auf dem erbbaurechtsbelasteten Grundstück als Erbbaurecht und das eigene Grundstück mit dem dort errichteten Gebäudeteil als bebautes Grundstück getrennt – mit den jeweils dafür geltenden Bewertungsverfahren – zu bewerten (R B 192.1 Abs. 4 Satz 1 ErbStR).
Rz. 9
vorläufig frei