Rz. 3

Die überwiegende Anzahl der Erb- und Schenkungsfälle wird aufgrund der hohen persönlichen Freibeträge von der Aufforderung zur Abgabe einer Steuererklärung verschont bleiben. Gelangt das FA nach Durchsicht der gesammelten Unterlagen (wie z. B. Anzeigen, Kostenberechnungen der Nachlassgerichte usw.) jedoch zur der Erkenntnis, dass eine Steuerfestsetzung in Betracht kommen könnte, wird nach § 149 Abs. 1 Satz 1 AO i. V. m. § 31 Abs. 1 Satz 1 ErbStG zur Erklärungsabgabe aufgefordert. Dies kann bei allen an einer Erbschaft, einer Schenkung oder an einer Zweckzuwendung Beteiligten geschehen. Ermessensfehlerhaft wäre jedoch eine Aufforderung, wenn zweifelsfrei feststeht, dass keine Steuerfestsetzung in Betracht kommt (z. B. beim Herausgabeverpflichteten nach § 2287 BGB, § 3 Abs. 2 Nr. 7 ErbStG – ggf. Auskunftsverlangen nach § 93 AO). Dabei ist nicht zwingend das Vorliegen einer Anzeige nach § 30 ErbStG Voraussetzung. Für Erwerbe ab dem 29. Dezember 2020 wurden die Sätze 3 und 4 i. R.d. Jahressteuergesetzes 2020 neu eingefügt. Die Pflicht zur Abgabe der Steuererklärung nach § 31 ErbStG gilt auch in Fällen der Ersatzerbschaftsteuer nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG. Dies soll ausweislich der Gesetzesbegründung lediglich einen klarstellenden Charakter haben, weshalb die Pflicht über § 31 Abs. 1 Satz 1 ErbStG zumindest nach Auffassung der FinVerw auch bereits für ältere Erwerbe bestanden haben dürfte.

 

Rz. 4

Nachdem das Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz auf dem Prinzip einer Erbanfallsteuer beruht, wird üblicherweise jeder mögliche Erwerber (z. B. Erbe, Vermächtnisnehmer, Pflichtteilsberechtigter) einzeln zur Erklärungsabgabe aufgefordert. Wird aus dem allgemein umschriebenen Kreis der nach § 31 Abs. 1 ErbStG zur Abgabe einer Erklärung verpflichteten Personen nur ein bestimmter Erwerber herausgesucht, entsteht die Erklärungspflicht nur in dessen Person. Dies gilt auch dann, wenn dieser Erwerber anschließend eine so umfassende Erklärung abgibt, dass sich auf dieser Grundlage die Erbschaftsteuer auch gegen die anderen Erwerber festsetzen lassen würde. Demgemäß ist der Beginn der Festsetzungsfrist nur gegenüber diesem Erben nach § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO gehemmt. In den Fällen der Ersatzerbschaftsteuer nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG wird die Erklärung von der Stiftung, dem Verein, dem Familienmitglied oder dem Mitglied des Vereins angefordert.

 

Rz. 5

Die Erklärung muss für den Anlauf der Festsetzungsfrist unterschrieben sein (s. BFH vom 10.11.2004, BStBl II 2005, 244). Wird dem FA durch eine Anzeige Dritter (§§ 33, 34 ErbStG) ein möglicher steuerbarer Vorgang bekannt, beginnt die Anlaufhemmung des § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO erst mit Ablauf des Jahres, in dem die Steuererklärung eingereicht wird, spätestens mit Ablauf des dritten Jahres nach dem Jahr der Steuerentstehung (s. BFH vom 26.10.2006, BFH/NV 2007, 852). Dies gilt jedoch nicht, wenn der Beteiligte nicht (vom zuständigen FA) zur Erklärungsabgabe aufgefordert wurde. Dann verbleibt es beim ursprünglichen Beginn der Festsetzungsverjährung des § 170 Abs. 1 AO, ggf. anlaufgehemmt durch Unkenntnis des FA nach § 170 Abs. 5 AO.

 

Rz. 6–7

vorläufig frei

Dieser Inhalt ist unter anderem im Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?