Rz. 14

Die 26-Mio.-EUR-Grenze wurde aufgrund des BVerfG-Urteils vom 17.12.2014 (1 BvL 21/12, BStBl II 2015, 50) eingeführt, das für sog. Großerwerbe eine besondere Prüfung der Verschonungswürdigkeit gefordert hatte. Folglich fingiert der Gesetzgeber, dass begünstigtes Vermögen i. S. d. § 13b Abs. 2 ErbStG bis 26 Mio. EUR stets einer Begünstigung von mindestens 85 % im Falle der Regelverschonung bzw. 100 % im Falle der Optionsverschonung bedarf. Die vorgenannte Grenze leitet sich aus dem Steuertarif ab, da ab einem zu versteuernden Erwerb von 26 Mio. EUR (zumindest in Steuerklasse I und II) der höchste Steuersatz Anwendung findet. Im Falle eines Großerwerbs greift jedoch die Verschonungsbedarfsprüfung des § 28a ErbStG, ggf. die abschmelzende Verschonung sowie die insb. bei Schenkungen wenig praxisrelevante Stundung des § 28 Abs. 1 ErbStG.

 

Rz. 15

Ein Verschonungsabschlag findet jedoch nur auf positive Vermögenswerte Anwendung (R E 13a.1 Abs. 2 Satz 8 ErbStR), zumal begünstigungsfähiges Vermögen mit einem negativen gemeinen Wert kein begünstigtes Vermögen darstellt (R E 13b.7 Satz 5 ErbStR), und nach Abzug des Vorwegabschlags nach § 13a Abs. 9 ErbStG (R E 13a.20 Abs. 1 Satz 6 ErbStR; Eisele, NWB 2017, 2751, 2759).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?