Rz. 20
Eine Stundung kommt in Betracht, wenn zum Erwerb von Todes wegen begünstigtes Vermögen i. S. d. § 13b Abs. 2 ErbStG gehört. Dann ist dem Erwerber die darauf entfallende Erbschaftsteuer auf Antrag bis zu sieben Jahre zu stunden. Das erste Jahr ist zinslos zu stunden und der erste Jahresbetrag ist ein Jahr nach der Festsetzung der Steuer fällig.
Nach § 28 Abs. 1 ErbStG kann der Erwerber eine Stundung beantragen. Dieses Recht gilt jedoch nur für Erwerbe von Todes wegen und auch nur für die Erbschaftsteuer, die auf den nach § 13b Abs. 2 ErbStG begünstigten Teil seines Erwerbs entfällt. Das bedeutet, dass die Steuer, die für Schenkungserwerbe festgesetzt wird, nicht stundungsfähig ist, was nach der bis zum 30.06.2016 geltenden Regelung noch möglich war. Damals lag der Unterschied bei Erbschaften und Schenkungen allein in der Zinslosigkeit der Stundung für Erwerbe von Todes wegen, wohingegen nun Schenkungen insgesamt ausgenommen sind. Es ist also zwingend ein Erwerb von Todes wegen erforderlich. Dies schließt m. E. Zuwendungen aus Verträgen zugunsten Dritter, die auf einen Todesfall fällig werden ein, auch wenn diese Erwerbe nicht in ein Nachlassvermögen fallen. Eine Klarstellung durch Gesetz oder Verwaltungsanweisung existiert hierzu bislang aber nicht.
Rz. 21
Dass zum Teil von einem "voraussetzungslosen Rechtsanspruch auf Stundung der auf das begünstigte Vermögen entfallenden Steuer" geschrieben wird (so Erkis, DStR 2016, 1441, 1445) ist nicht ganz nachvollziehbar, da einige Voraussetzungen zu erfüllen sind (vgl. Söffing, ErbStB 2016, 339, 344). Die Stundungsmöglichkeit besteht nur beim Erwerb von begünstigtem Vermögen nach § 13b Abs. 2 ErbStG. Damit sind BV, Anteile an KapG mit mehr als 25 %iger Beteiligung sowie land- und forstwirtschaftliches Vermögen gemeint. Es muss nun zunächst ein begünstigungsfähiges Vermögen i. S. d. § 13b Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 ErbStG vorliegen. Mithin ist auch die Steuer, die auf betriebliches Vermögen in Drittstaaten entfällt, nicht stundungsfähig. Somit kann i. R.d. Stundung der Steuer auf die bei der Steuerfestsetzung ermittelten Besteuerungsgrundlagen zurückgegriffen werden (Kien-Hümbert in M/W, § 28 Rn. 11).
Die Stundungsmöglichkeit ist nicht an die Notwendigkeit der Erhaltung des Unternehmens geknüpft (vgl. Höne, NWB-Extra, 2016, 4).
Rz. 22
Stundungsfähig ist auch nur der Teil der Steuer, der auf begünstigungsfähiges Vermögen i. S. d. § 13b Abs. 2 ErbStG entfällt. Sofern aus demselben Erwerb entweder nicht begünstigungsfähiges betriebliches Vermögen (z. B. auch sog. junges oder übriges VV, junge Finanzmittel) oder übriges PV übertragen wird, kann keine Stundung nach § 28 Abs. 1 ErbStG gewährt werden. Es ist mithin erforderlich, die Steuer auf den Erwerb für Zwecke der Stundung aufzuteilen in einen Teil, der auf begünstigungsfähiges Vermögen entfällt, aufgrund dessen die Steuerfestsetzung stundungsfähig ist, und in einen Teil, der auf nichtbegünstigtes Vermögen entfällt mit der Folge, dass die darauf entfallende Steuer nicht stundungsfähig ist. Die Aufteilung an sich ist im Gesetz nicht geregelt. Es ist daher am einfachsten, die Steuer nach diesen Erwerbsanteilen getrennt zu ermitteln bzw. den Aufteilungsmaßstab so zu wählen, dass der Wert des begünstigten Vermögens ins Verhältnis zum gesamten Vermögenserwerb gesetzt wird. Dies entspricht der Regelung in § 10 Abs. 1 und 2 ErbStG, wobei die sachlichen Steuerbefreiungen entsprechend mindernd zu berücksichtigen sind.
Rz. 23
Der Vater vererbt seiner Tochter im Februar 2017 einen Betrieb mit einem Vermögenswert (gemeiner Wert) von 10.000.000 EUR sowie privates Kapitalvermögen von 1.500.000 EUR (gemeiner Wert des Depots). Der Betrieb verfügt über ein VV von 3.000.000 EUR (30 %). Der Nettowert des VV beträgt 2.500.000 EUR. Zudem sind noch private Schulden i. H. v. 300.000 EUR vorhanden.
Lösung:
Die Optionsverschonung kommt wegen des höheren VV von über 20 % nicht in Betracht.
Berechnungsschema |
EUR |
EUR |
Steuerwert BV |
10.000.000 |
|
abzgl. Nettowert VV |
./. 2.500.000 |
|
begünstigtes BV |
7.500.000 |
|
abzgl. Verschonungsabschlag 85 % |
./. 6.375.000 |
|
verbleiben |
1.125.000 |
|
abzgl. Abzugsbetrag nach § 13a Abs. 2 ErbStG |
./. 0 |
|
steuerpflichtig |
1.125.000 |
|
zzgl. nicht begünstigtes VV |
2.500.000 |
|
steuerpflichtiges BV |
3.625.000 |
3.625.000 |
zzgl. Steuerwert Kapitalvermögen |
|
1.500.000 |
Steuerwerte des Vermögensanfalls |
|
5.125.000 |
abzgl. Schulden |
|
./. 300.000 |
insgesamter Vermögensanfall |
|
4.825.000 |
abzgl. Erbfallkostenpauschale |
|
./. 10.300 |
abzgl. persönlicher Freibetrag (Stkl. I) |
|
./. 400.000 |
steuerpflichtiger Erwerb |
|
4.414.700 |
Steuer nach Tarif (19 %) |
838.793 |
|
festzusetzende Steuer |
|
838.793 |
auf begünstigtes Vermögen entfallen |
|
|
1.125.000 : 4.825.000 = 23,32 % |
|
|
d. h. auf begünstigtes Vermögen entfallende Steuer |
195.607 |
./. 195.607 |
auf übriges Vermögen entfallende Steuer |
|
643.186 |
Damit ist die gesamt festzusetzende Steuer von 838.793 EUR mit einem Betrag von 195.607 EUR stundungsfähig. 643.186 EUR müssen in jedem Fall sofort entric...