Rz. 7

Bei der häufig praktizierten Kettenschenkung (s. § 7 Rn. 362 ff.; Beispiel: Grundstücksauflassung Vater V → Sohn S → dessen Ehefrau E bei letztlich beabsichtigter Zuwendung (Schwiegervater – Schwiegertochter)) liegt aufgrund der zivilrechtlichen Ordnungsstruktur des ErbStG nur zwischen den unmittelbar an den Übertragungsvorgängen beteiligten Personen (im Beispiel zwischen V und S bzw. zwischen S und E) das von § 14 ErbStG geforderte personelle Band vor. Vorerwerbe im Verhältnis V – E finden bei § 14 ErbStG keine Berücksichtigung.

Hinweis: Die Zwischenschaltung von anderen als den "Zielpersonen" kann dazu führen, dass die Nachteile des § 14 ErbStG vermieden werden. Knobel (in V/K/S, § 14 Rn. 7) weist zu Recht darauf hin, dass diese Option – wie allgemein bei der Kettenschenkung – nur dann greift, wenn die Voraussetzungen des Rechtsinstituts der Kettenschenkung (u. a. eigener Entscheidungsspielraum der Mittelsperson) gegeben ist.

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