Rz. 193

Bei einem Erwerb von Todes wegen kann der Freibetrag nicht gewährt werden, wenn insoweit ein Abzug als Nachlassverbindlichkeit vorzunehmen ist. § 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG ist gegenüber § 10 Abs. 5 ErbStG (Abzug von Nachlassverbindlichkeiten – s. § 10 Rn. 160) nachrangig (s. R E 13.5 Abs. 2 Satz 2 ErbStR).

Mit dem Ansatz des Freibetrags sind sämtliche damit zusammenhängenden Ausgaben abgegolten. Ausgenommen, die Auslagen sind aufgrund eines nachgewiesenen entgeltlichen Geschäftsbesorgungsvertrags (s. § 675 BGB) erfolgt und es besteht insoweit ein Anspruch auf Ersatz (s. § 670 BGB). Dieser ist als Nachlassverbindlichkeit zu berücksichtigen (s. R E 13.5 Abs. 5 Satz 3 ErbStR).

 

Rz. 194-195

vorläufig frei

Dieser Inhalt ist unter anderem im Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?