Rz. 49

Auch Eltern und Voreltern gehören (nur) bei einem Erwerb von Todes wegen der Steuerklasse I an. Eltern sind z. B. die leiblichen Eltern und Adoptiveltern oder der nichteheliche Vater und dessen Vorfahren, nicht aber Stiefeltern oder Schwiegereltern (Steuerklasse II Nr. 4 und 6). Mit der Beschränkung auf den Todesfall soll ausgeschlossen werden, dass bei Schenkungen unter Geschwistern "der Umweg über eine Schenkung an die Eltern" zu einer Steuerersparnis führt.

 
Praxis-Beispiel

Bruder B will seiner Schwester S 50.000 EUR schenken (1. Alt.). Er überlegt, ob es günstiger ist, die Geldsumme seiner Schwester direkt zu schenken oder sie zunächst seiner Mutter M zu schenken. Sie soll das Geld dann S schenken (2. Alt.).

Lösung:

Es ergibt sich folgender stpfl. Erwerb:

Dieser Inhalt ist unter anderem im Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?