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Der Pflichtteil besteht aus der Hälfte des Werts des gesetzlichen Erbteils (s. § 2303 Abs. 1 Satz 2 BGB) und entsteht zivilrechtlich mit dem Tode des Erblassers (s. § 2317 BGB, s. § 3 Rn. 270).

Bis zum 01.04.1998 wurden nichteheliche Kinder zivilrechtlich nicht als direkte Erben angesehen. Ihnen stand stattdessen ein sog. Erbersatzanspruch zu. Allerdings erfolgt mit Inkrafttreten des Erbrechtsgleichstellungsgesetzes vom 16.12.1997 (BGBl I 1997, 2968) zum 01.04.1998 eine Gleichstellung von nach dem 30.06.1949 geborenen nichtehelichen Kindern mit den ehelichen Kindern in sämtlichen Rechten und Pflichten. Vor dem 01.07.1949 geborene nichteheliche Kinder in Westdeutschland sind hingegen erst für Erbfälle ab dem 29.05.2009 gleichgestellt.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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