Rz. 22

Das begünstigte Vermögen definiert sich nach § 13b Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 ErbStG. Dazu gehören BV und land- und forstwirtschaftliches Vermögen sowie bestimmte Anteile an KapG, wenn jeweils der erforderliche Inlandsbezug bzw. Bezug zur EU oder einem EWR-Staat gegeben ist.

 

Rz. 23

Das nach § 13b ErbStG begünstigte Vermögen ermittelt sich aus dem gemeinen Wert des begünstigungsfähigen Vermögens abzüglich des Nettowertes des VV (gemeiner Wert des VV – einschließlich der "jungen" Finanzmittel, des "jungen" VV und unter Aussonderung von Vermögen zur Absicherung von Altersvorsorgeverpflichtungen – und Abzug anteiliger Schulden). Die Bestimmungen zu begünstigungsfähigem Vermögen sind anders als die Regelungen zum Nettowert des VV durch die Reform von 2016 nicht geändert worden. Ziel der Änderungen war, die Nutzung von mehrstufigen Gestaltungsstrukturen durch die isolierte Betrachtung des VV-Tests bei jeder einzelnen Gesellschaft im Konzernverbund zu unterbinden. Grds. ist zum begünstigten Vermögen auf die Ausführungen unter § 13b ErbStG (s. § 13b Rn. 1 ff.) zu verweisen.

Nicht zum begünstigten Vermögen gehörende Vermögenswerte können nicht einbezogen werden. Da Gegenstände des jungen VV i. R.d. Verschonungsbedarfsprüfung des § 28a ErbStG zum sog. verfügbaren Vermögen zählen, womit eine hohe Erbschaftsteuerbelastung verbunden ist, gilt es, junges VV auch unter Beachtung des § 28a ErbStG so weit wie möglich zu vermeiden (vgl. von Oertzen/Pritzl, DStR 2020, 2848).

Für die Berechnung der auf das begünstigte Vermögen entfallenden Steuer enthalten R E 28a.1 Abs. 5 ErbStR und H E 28a.1 ErbStR ein übersichtliches Schema und Beispiel.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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