Rz. 16

Von besonderer Bedeutung ist in der Beratungspraxis, dass sich die 26-Mio.-EUR-Grenze ausschließlich auf das begünstigte Vermögen i. S. d. § 13b Abs. 2 ErbStG bezieht. Folglich kann auch auf begünstigungsfähiges Vermögen i. S. d. § 13b Abs. 1 ErbStG, dessen gemeiner Wert 26 Mio. EUR übersteigt, eine vollumfängliche Begünstigung des begünstigten Vermögens Anwendung finden.

 
Praxis-Beispiel

Die gewerblich geprägte AZ GmbH & Co. KG hält in ihrem Betriebsvermögen einen 25 %-Anteil an der ZA GmbH. Der gemeine Wert der ZA GmbH beläuft sich auf 200.000.000 EUR, der gemeine Wert der Wirtschaftsgüter der AZ GmbH & Co. KG auf 2.000.000 EUR, wobei ein Betrag von 1.000.000 EUR auf junges Verwaltungsvermögen entfällt. Die AZ GmbH & Co. KG hat keine Beschäftigten, die ZA GmbH dagegen 100 Beschäftigte.

Die ZA GmbH vertreibt Produkte im Bereich Arbeitsschutz und individualisiert nach Kundenwunsch Arbeitsbekleidung. Das hierfür notwendige Grundvermögen (gemeiner Wert 3.000.000 EUR) steht im Eigentum der ZA GmbH. Des Weiteren mietet Letztere von der AZ GmbH & Co. KG ein Grundstück an (gemeiner Wert 1.000.000 EUR), das für die weitere Expansion der ZA GmbH benötigt wird.

Vater V plant nunmehr die vorweggenommene Erbfolge auf seine Tochter. Da das Vermögen der ZA GmbH ausschließlich aus begünstigtem Vermögen besteht, wurde vor der Schenkung zwischen der AZ GmbH & Co. KG und den weiteren Anteilseignern der ZA GmbH ein Poolvertrag i. S. d. § 13b Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 ErbStG abgeschlossen.

V möchte nunmehr eine Beteiligung i. H. v. 50,1 % an der AZ GmbH & Co. KG auf T übertragen. Dies entspricht einem gemeinen Wert i. H. v. 26.052.000 EUR. Hiervon entfällt ein Betrag i. H. v. 501.000 EUR (50,1 % des jungen Verwaltungsvermögen) auf das nicht begünstigte Vermögen, 25.551.000 EUR auf das begünstigte Vermögen.

Obwohl auf den ersten Blick die 26 Mio. EUR-Grenze überschritten scheint, findet diese nur auf das begünstigte Vermögen Anwendung. Das nicht begünstigte Vermögen ist hier nicht einzubeziehen.

 

Rz. 17

Beim Erwerb mehrerer wirtschaftlicher Einheiten ist das jeweilige begünstigte Vermögen für Zwecke der 26-Mio.-EUR-Grenze zusammenzurechnen, und zwar wohl unabhängig davon, ob jeweils die 20-%-Grenze des § 13a Abs. 10 Satz 2 überschritten wird oder nicht (vgl. Höne, NWB-EV 2017, 265); begünstigungsfähiges Vermögen mit negativen Werten ist dabei nicht zu berücksichtigen. Gleiches gilt, wenn begünstigtes Vermögen aufgrund einer Weitergabeverpflichtung oder Nachlassteilung auf einen Dritten übertragen werden muss (R E 13a.1 Abs. 2 Satz 7 ErbStR).

 

Rz. 18

Wird die 26-Mio.-Grenze überschritten, kommt ggf. die abschmelzende Verschonung des § 13c ErbStG (R E 13a.2 Abs. 1 Satz 1 ErbStR) oder die Verschonungsbedarfsprüfung des § 28a ErbStG zur Anwendung.

 

Rz. 19

Nicht von Bedeutung für die Anwendbarkeit der vorgenannten Begünstigungsvorschriften dem Grunde nach ist hingegen, ob letztlich gegen die Behaltens- oder Lohnsummenregelungen verstoßen wird (R E 13a.2 Abs. 2 Satz 3 ErbStR). Gleiches gilt für den Abschlag für Familienunternehmen i. S. d. § 13a Abs. 9 ErbStG.

 

Rz. 20

vorläufig frei

Dieser Inhalt ist unter anderem im Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?