Die gewerblich geprägte AZ GmbH & Co. KG hält in ihrem Betriebsvermögen einen 25 %-Anteil an der ZA GmbH. Der gemeine Wert der ZA GmbH beläuft sich auf 200.000.000 EUR, der gemeine Wert der Wirtschaftsgüter der AZ GmbH & Co. KG auf 2.000.000 EUR, wobei ein Betrag von 1.000.000 EUR auf junges Verwaltungsvermögen entfällt. Die AZ GmbH & Co. KG hat keine Beschäftigten, die ZA GmbH dagegen 100 Beschäftigte.
Die ZA GmbH vertreibt Produkte im Bereich Arbeitsschutz und individualisiert nach Kundenwunsch Arbeitsbekleidung. Das hierfür notwendige Grundvermögen (gemeiner Wert 3.000.000 EUR) steht im Eigentum der ZA GmbH. Des Weiteren mietet Letztere von der AZ GmbH & Co. KG ein Grundstück an (gemeiner Wert 1.000.000 EUR), das für die weitere Expansion der ZA GmbH benötigt wird.
Vater V plant nunmehr die vorweggenommene Erbfolge auf seine Tochter. Da das Vermögen der ZA GmbH ausschließlich aus begünstigtem Vermögen besteht, wurde vor der Schenkung zwischen der AZ GmbH & Co. KG und den weiteren Anteilseignern der ZA GmbH ein Poolvertrag i. S. d. § 13b Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 ErbStG abgeschlossen.
V möchte nunmehr eine Beteiligung i. H. v. 50,1 % an der AZ GmbH & Co. KG auf T übertragen. Dies entspricht einem gemeinen Wert i. H. v. 26.052.000 EUR. Hiervon entfällt ein Betrag i. H. v. 501.000 EUR (50,1 % des jungen Verwaltungsvermögen) auf das nicht begünstigte Vermögen, 25.551.000 EUR auf das begünstigte Vermögen.
Obwohl auf den ersten Blick die 26 Mio. EUR-Grenze überschritten scheint, findet diese nur auf das begünstigte Vermögen Anwendung. Das nicht begünstigte Vermögen ist hier nicht einzubeziehen.