Rz. 5
Die Bewertung des BV i. S. d. §§ 95 bis 97 BewG zum gemeinen Wert erfolgt damit wie bei Anteilen an KapG, die nicht börsennotiert sind, gemäß § 11 Abs. 2 BewG
Rz. 6
Als Wertuntergrenze ist auch hier der aus der Summe der gemeinen Werte der Wirtschaftsgüter und sonstigen aktiven Ansätze abzüglich Schulden und sonstige Abzüge des BV zu ermittelnde Substanzwert gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 BewG zu beachten.
Dabei ist noch unklar, ob der Substanzwert stets, also auch bei der Wertableitung aus Verkäufen, den Mindestwert des BV darstellt (so FG Münster vom 15.04.2021, EFG 2021, 1177; s. auch Wollny, DStR 2012, 766) oder nur bei einer Bewertung in einem Bewertungsverfahren zum Tragen kommt (so R B 11.5 Abs. 1 ErbStR; vgl. auch Mannek in Strenger/Loose, § 11 BewG Rz. 188 ff; Immes in W/J, § 11 BewG Rz. 50). Die Revision gegen das Urteil des FG Münster vom 15.04.2021 ist beim BFH unter dem Az. II R 15/21 anhängig. Sollte der BFH die Rechtsansicht des FG Münster bestätigen, hätte dies gravierende Auswirkungen auf die Bewertungspraxis bei Unternehmen. So kommt es beispielsweise bei der Übertragung sanierungsbedürftiger Unternehmen an einzelne Gesellschafter, das Management oder fremde Dritte häufig zu mehr oder weniger symbolischen Kaufpreisen, die unter dem Substanzwert liegen. Diese Konstellationen würden dann als teilentgeltliche Geschäfte erscheinen, obwohl ihnen ein kaufmännischer Interessenwiderstreit zugrunde liegt und mitunter die Zustimmung der den Verkäufer finanzierenden Banken, die dadurch Haftungssubstrat freigeben, erforderlich ist. Infolge der Differenz zwischen Kaufpreis und Substanzwert bestünde dann bei einem Verkauf an einen Gesellschafter oder das Management die Gefahr der Annahme einer teilweisen Schenkung. Erschwerend kommt bei derartigen Konstellationen, wenn der Substanzwert der Mindestwert sein sollte, hinzu, dass beim Substanzwert, anders als beim vereinfachten Ertragswert nach § 199 BewG, kein Vorbehalt gegen die Anwendbarkeit wegen eines offensichtlich unzutreffenden Ergebnisses besteht (s. FG Düsseldorf vom 03.04.2019, DStR 2019, 1807).
Rz. 7
Wegen der sowohl in § 109 Abs. 1 BewG als auch in § 109 Abs. 2 BewG enthaltenen Bezugnahme auf den gemeinen Wert führt der jeweils anschließende Verweis auf die Wertermittlung nach § 11 Abs. 2 BewG nicht zum Ausschluss einer Anwendung anderer für den gemeinen Wert maßgeblicher Vorschriften, wie z. B. § 11 Abs. 3 BewG zum Paketzuschlag sowie § 97 Abs. 1a und 1b BewG zur Aufteilung der gemeinen Werts (vgl. Eisele in R/T, § 109 Rz. 5, Kreutziger/Jacobs in K/S/S, § 109 Rz. 12).