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Die vereinfachende Lösung des erbrechtlichen Zugewinnausgleichs im Zivilrecht übernimmt das Erbschaftsteuerrecht nicht. So gilt nach § 5 Abs. 1 ErbStG immer die fiktive güterrechtliche Ausgleichsforderung als nicht steuerbarer Erwerb, unabhängig von der Tatsache, dass der Erwerber pauschaliert den erbrechtlichen anstatt des güterrechtlichen Zugewinnausgleichs erhalten hat.

Bei der Ermittlung des fiktiven güterrechtlichen Zugewinnausgleichsanspruchs kann es nicht nur zwischen FinVerw und Erben, sondern auch unter den Erben selbst zu Streitigkeiten kommen. Hier hebt das Erbschaftsteuerrecht die familienfreundliche Vereinfachung des erbrechtlichen Zugewinnausgleichs des Zivilrechts auf. Vorteilhaft ist diese Regelung allerdings für Zugewinnausgleichsansprüche in erheblicher Höhe, da die Befreiung des fiktiven Ausgleichanspruchs der Höhe nach grds. unbeschränkt ist (vgl. Weinmann in M/W, § 5 Rn. 10).

Wie kompliziert die Regelung zur fiktiven Ausgleichsforderung nach § 5 Abs. 1 ErbStG ist, macht die Entscheidung des BFH vom 22.03.2001 (BFH/NV 2001, 1266) deutlich. Die Regelung ist mitunter auch den Beteiligten schwer verständlich zu machen (vgl. Viskorf in V/S/W, § 5 Rn. 13). Der BFH stellte in dieser Entscheidung klar, dass die fiktive Ausgleichsforderung nach § 5 Abs. 1 ErbStG nicht als selbständiger Vermögensgegenstand vererbbar ist (vgl. Gottschalk in T/G/J/G, § 5 Rn. 198). Wenn allerdings der zunächst überlebende Ehegatte oder Lebenspartner noch nicht veranlagt wurde, kann sein Erbe die Rechte des zuletzt verstorbenen Ehegatten oder Lebenspartners aus § 5 Abs. 1 ErbStG i. R.d. Gesamtrechtsnachfolge geltend machen (vgl. Weinmann in M/W, § 5 Rn. 11a).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?