Rz. 29
Der erste Jahresbetrag ist ein Jahr nach der Festsetzung der Steuer zu tilgen. Die weiteren Jahresbeträge sind dann jeweils im folgenden Jahr zu demselben Zeitpunkt zur Tilgung fällig. Hier ist auch davon auszugehen, dass die Zinsen für den jeweiligen Jahresbetrag ebenfalls fällig sind, sodass nicht ein Zinseffekt auf die noch nicht getilgten Zinsen entsteht.
Nachdem der erste Jahresbetrag nach § 28 Abs. 1 Satz 2 ErbStG zinslos zu stunden ist, sind nach § 28 Abs. 1 Satz 3 ErbStG für die weiter zu entrichtenden Jahresbeträge die §§ 234 und 238 AO anzuwenden, d. h. die Stundung ist ab dem zweiten Jahr mit 6 % p. a. zu verzinsen, wobei aufgrund des Verweises in § 28 Abs. 1 Satz 3 ErbStG auch auf § 234 Abs. 2 AO bei Vorliegen einer Unbilligkeit auf die Zinsen ganz oder teilweise verzichtet werden kann (vgl. auch Oppel, SteuK 2016, 469, 477). Zugleich sind ab dem zweiten bis zum siebten Jahr ratierliche Tilgungsbeträge zu 1/6 des Stundungsbetrages zu leisten (vgl. Eisele, Erbschaftsteuerreform 2016, 74; Thonemann-Micker, DB 2016, 2312, 2320). Eine eindeutige gesetzliche Regelung zur Rückzahlung existiert nicht; lediglich aus dem Wort "Jahresbeträgen" kann auf eine ratierliche Rückzahlungsmodalität geschlossen werden. Anderer Ansicht ist Hannes (ZEV 2016, 554, 561), der wegen der fehlenden gesetzlichen Regelung auch von einer Gesamtfälligkeit und Gesamtrückzahlung am Ende des siebenjährigen Stundungszeitraumes ausgeht. Kien-Hümbert in M/W, § 28 Rn. 13 geht dagegen davon aus, dass das Gesetz die Rückzahlungsmodalitäten eindeutig regele. Diese stünden nicht im Ermessen des FA, sondern der Steuerpflichtige müsse vielmehr eine Tilgung der gestundeten Steuer in sieben Jahresbeträgen vornehmen. Diese Jahresbeträge müssten allerdings nicht in gleicher Höhe sein (so auch Oppel, SteuK 2016, 469, 477), denn dazu regele das Gesetz nichts, obwohl eine gleiche Höhe im Hinblick auf die Verzinsung sinnvoll sei. Dem kann nicht gefolgt werden. M.E. steht es dem Steuerpflichtigen stets frei, die Stundung mit einem Betrag oberhalb des fälligen Siebtels abzulösen, um so auch die Zinslast umzukehren, denn ansonsten würde die Stundung eine festgeschriebene – und großenteils verzinsliche – Belastung für die nächsten sieben Jahre bedeuten. Eine derartige inflexible Regelung ist auch in den übrigen Stundungsregelungen der AO nicht enthalten und sollte auch im ErbStG nicht kreiert werden. Damit könnte im Übrigen auch zumindest für ein Jahr eine zinslose Stundung erreicht werden, wenn dann im zweiten Jahr der gesamte Steuerbetrag gezahlt wird (vgl. so auch Viskorf/Löcherbach/Jehle, DStR 2016, 2425, 2434).